Wenn Sie in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder Umgebung eine Immobilie verkaufen möchten, können Sie das mit oder ohne Makler tun. Der Verkauf in Eigenregie spart zwar die Maklerprovision, birgt dafür aber einige Risiken – vor allem das eines falschen Angebotspreises, weil Sie den Wert Ihrer Immobilie nicht richtig eingeschätzt haben. Die Vermarktung dauert dann länger und häufig erzielen Sie weniger Erlös als erhofft. Der Verkauf einer Immobilie mit Makler schließt diese Gefahr aus, weil die quasi „erste Amtshandlung“ eines qualifizierten Immobilienmaklers stets dieprofessionelle Bewertung der betreffenden Immobilie im Landkreis Kelheim ist. „Erste Amtshandlung“ ist durchaus ein wenig wörtlich zu nehmen – denn jeder Immobilienmakler beginnt mit seiner „offiziellen“ Arbeit erst, wenn Sie einen Vertrag mit Ihm geschlossen haben. Doch was sollte in einem solchen Maklervertrag genau drinstehen?
Lesen Sie im folgenden Ratgeber Antworten auf die acht wichtigsten Fragen, die uns in unserer langjährigen Praxis als erfahrener Immobilienmakler im Landkreis Kelheim immer wieder begegnen: Wie kommt ein Maklervertrag zustande und welche Arten gibt? Wie wird die Maklerprovision festgelegt und wann kann ich einen Maklervertrag kündigen?
Was ist ein Maklervertrag?
Ein Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Immobilienmakler. Auftraggeber können dabei sowohl Eigentümer sein, die eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, aber auch Interessenten, die eine Immobilie zum Kauf oder zur Miete suchen. Erstaunlicherweise schreibt kein Gesetz vor, was in einem Maklervertrag explizit geregelt werden muss. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschränkt sich in § 652 Abs. 1 allein auf die Frage der Vergütung: Demnach kann der Makler vom Auftraggeber die vereinbarte „Bezahlung“verlangen, wenn er einen Kaufvertrags- oder Mietvertragsabschluss als Ergebnis eigener Anstrengungen nachweisen kann.
Gut zu wissen: Da die Makleraufgaben im Detail gesetzlich nicht definiert sind, ist es umso wichtiger, dass Sie mit Ihrem Makler genau absprechen, welche Leistungen Sie benötigen und erwarten und diese anschließend vertraglich fixiert werden. So entsteht eine belastbare Basis für gegenseitiges Vertrauen und einen erfolgreichen Immobilienverkauf in Kelheim, Abensberg oder im Landkreis.
Wann und wie kommt ein Maklervertrag zustande?
Seit dem 23.12.2020 müssen rechtsgültige Maklerverträge zwingend in Textform abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag per Mail, Fax oder als Papier-Dokument zustande kommt. Vor diesem Fixtag war auch ein mündlicher Maklervertrag möglich und rechtswirksam – ebenso übrigens wie ein Abschluss durch sogenanntes „konkludentes“, also schlüssiges, Verhalten: Dieses liegt vor, wenn eine Partei ihren Willen nonverbal ausdrückt und die andere Partei daraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen kann. Aber, wie erwähnt: Schnee von gestern. Maklerverträge für den Immobilienverkauf müssen schriftlich fixiert werden. Was auch sinnvoll ist, denn nur so können die Maklerleistungen eindeutig dokumentiert und individuelle Vereinbarungen explizit festgehalten werden.
Am Rande: Für Vermietungen gilt die Textform bereits zwingend seit 2015 – auf Grundlage des Wohnungsvermittlungsgesetzes § 2 Abs.1.
Gut zu wissen: Ein Maklervertrag ist ohne Unterschrift nicht gültig. Hat der Makler Ihnen den ausgearbeiteten Vertrag zukommen lassen, so ist dieser noch nicht rechtswirksam. Dafür ist Ihre Signatur unerlässlich.
Welche Formen des Maklervertrags gibt es?
Es gibt grundsätzlich drei Varianten des Maklerauftrags, die alle mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen für Sie als Auftraggeber verbunden sind.
1. Der einfache Maklerauftrag
Diese Art eines Maklervertrags lässt ihnen als Eigentümer den größtmöglichen Spielraum und verpflichtet Sie zu nichts. Das meint: Sie können Ihre Immobilie parallel selbst auf dem Markt anbieten oder auch weitere Makler mit dem Verkauf beauftragen. Gelingt Ihnen ein Verkauf in Eigenregie, so müssen Sie auch keine Provision an das Maklerbüro zahlen.
Die Nachteile dieser Variante liegen auf der Hand: Der Makler hat nur recht überschaubare Chancen, die Immobilie zu verkaufen und für seine Bemühungen entlohnt zu werden. Sie können daher kaum mit einem Maximum an Motivation und Engagement rechnen. Außerdem: Bieten mehrere Makler dieselbe Immobilie an, so verunsichert dieser Umstand nicht selten tatsächlich Interessierte und wirkt sich negativ auf den Verkaufserfolg aus.
2. Der Makleralleinauftrag
Wollen Sie zwar nur einen Makler mit dem Verkauf beauftragen, sich aber trotzdem die Möglichkeit offenlassen, Ihre Immobilie selbst zu verkaufen, dann bietet sich der einfache Makleralleinauftrag für Sie an. Es handelt sich quasi um einen exklusiven Maklerauftrag mit der Option einer Mitwirkung. Der Vertrag verpflichtet den Makler, zum Erreichen des Auftragszwecks, also beispielsweise des Hausverkaufs in Kelheim, Abensberg oder Mainburg, tätig zu werden, ohne dass für Sie als Eigentümer final eine Verkaufsverpflichtung besteht. Das meint: Sie können Ihre Immobilie auch privat an einen Interessenten verkaufen, wodurch der Makler weder von Ihnen noch vom Käufer eine Provision beanspruchen kann.
Für Immobilienmakler ist der einfache Makleralleinauftrag aus diesem Grund nicht besonders attraktiv, schließlich steht am Ende ihrer Bemühungen nicht zwangsweise die Auszahlung einer Provision. Dementsprechend wird auch das Engagement „gedämpfter“ ausfallen und/oder die Bereitschaft für Anzeigen, Energieausweise und so weiter in Vorleistung zu gehen, wie es bei qualifizierten Alleinaufträgen üblich ist.
3. Der qualifizierte Makleralleinauftrag
Beim qualifizierter Makleralleinauftrag verzichten Sie nicht nur auf einen Verkauf in Eigenregie, sondern verpflichten sich zusätzlich, eventuelle Interessenten, die direkt an Sie herantreten, an den von Ihnen beauftragten Immobilienmakler zu verweisen. Im Gegenzug übernimmt der Makler höchste Anstrengungen, um die Immobilie zügig und zu einen sehr guten Preis zu verkaufen – schließlich bestimmt er mit der Güte seines Engagements die Höhe der eigenen Provision. Alle Maßnahmen, die Ihnen bei der Vermarktung wichtig sind, können Sie im qualifizierten Makleralleinvertag detailliert aufschlüsseln und fixieren.
Sollte der Makler sich nicht vertragsgerecht verhalten, beispielsweise indem er zu wenig Werbemaßnehmen für das Haus ergreift, so können Sie den Maklervertrag vorzeitig beenden. Umgekehrt kann der Makler von Ihnen Schadenersatz verlangen, wenn Sie Ihre Immobilie während der Vertragslaufzeit über einen anderen Makler oder direkt an einen Interessenten verkaufen.
Wie wird die Maklerprovision im Maklervertrag festgelegt?
Das Wichtigste vorab: Die Maklerprovision liegt in Deutschland beim Immobilienverkauf zwischen 5,95 Prozent und 7,14 Prozent des Kaufpreises – je nach Bundesland. Sie ist jedoch nicht gesetzlich gedeckelt und kann daher zwischen den Vertragspartnern prinzipiell frei verhandelt werden. Im Landkreis Kelheim sind – wie in ganz Bayern – 7,14 Prozent des Kaufpreises üblich. Die Kosten werden in aller Regel zwischen Verkäufer und Käufer hälftig aufgeteilt.
Bei Vermietungen sieht die Sache ein wenig anders aus: Hier hat der Gesetzgeber die Maklerprovision auf zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer begrenzt und sie ist von demjenigen zu bezahlen, der den Makler beauftragt hat (Bestellerprinzip), also in der Regel vom Vermieter.
Die Verteilung der Maklerprovision beim Immobilienverkauf wurde im Dezember 2020 vom Gesetzgeber neu geregelt. Demnach müssen Eigentümer mindestens 50 Prozent der anfallenden Courtage zahlen. Beiden Vertragsparteien stehen gleichwohl drei Varianten der Provisionsregelung zur Auswahl:
1. Doppelprovision: Der Makler schließt sowohl mit dem Verkäufer als auch dem Käufer einen Vertrag für dieselbe Immobilie ab. Er ist damit beiden Parteien verpflichtet – und erhält in der logischen Konsequenz von beiden einen Anteil seiner Provision – für gewöhnlich die Hälfte. Beträgt die Provision ortsüblich 7,14 Prozent des Kaufpreises, so zahlen Verkäufer und Käufer jeweils 3,57 Prozent.
2. Abwälzung: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Vertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme. Im Nachhinein holt er sich jedoch einen Teil des Maklerentgelts vom Käufer wieder, indem sich dieser im Kaufvertrag zur anteiligen Übernahme der Provision verpflichtet. Der Käufer-Anteil darf maximal 50 Prozent betragen, das heißt der Verkäufer kann auch einen höheren Anteil übernehmen. Bei der gängigen, hälftigen Übernahme läuft das Ganze ebenfalls auf jeweils 3,57 Prozent des Kaufpreises für Verkäufer und Käufer hinaus, wenn die marktübliche Courtage bei 7,14 Prozent liegt.
3. Einseitige Interessenvertretung: Selbstverständlich ist es auch möglich, dass tatsächlich nur eine Partei die Provisionskosten trägt:
• Makler und Verkäufer vereinbaren eine Innenprovision und der Verkäufer zahlt die gesamte Courtage von 7,14 Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer – es sei denn, beide verständigen sich auf eine niedrigere Provisionshöhe.
• Erteilt der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag, so hat er die anfallende Außenprovision oder Käufercourtage auch vollumfänglich zu entrichten. Diese Reglung ist nur statthaft, wenn der Makler das spätere Kaufobjekt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht akquiriert hatte.
• Aufwandsentschädigung, Reservierungsgebühr & Überpreisvereinbarung im Maklervertrag
Da wir gerade bei Kosten sind, bietet sich die perfekte Gelegenheit auf einige Begriffe (und deren Folgen) hinzuweisen, die im Maklervertrag für Irritationen sorgen können.
• Aufwandsentschädigung: Einen nachgewiesenen Aufwand des Maklers, zum Beispiel Kosten für Inserate und Porto, müssen Sie als Verkäufer erstatten, wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag vereinbart wurde. Diese Regelung gilt auch, wenn kein Verkauf zustande kommt – und darf als grundsätzlich fair bezeichnet werden. Eine pauschale Entschädigung hat in einen seriösen Maklervertrag gleichwohl nichts zu suchen.
• Reservierungsgebühr: Ein wenig ruchbar war die Praxis bereits in der Vergangenheit: Im Rahmen eines qualifizierten Alleinauftrags konnte der Makler von einem Interessenten eine Gebühr in Höhe von bis zu zehn Prozent der Maklerprovision verlangen, wenn er die Immobilie exklusiv für diesen reservierte – das Einverständnis des Verkäufers unterstellt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) aus 2023 (Az. I ZR 113/22) sind solche Vereinbarungen nun jedoch grundsätzlich unwirksam und nicht rechtens. Nach Nachsicht der höchsten Richter werden Käufer dadurch unangemessen benachteiligt, weil Verkäufer oder Makler auch nach Zahlung der Gebühr vom Verkauf zurücktreten können, der Käufer jedoch seine Gebühr verliert, wenn der Kauf platzt. Und weiter: Die Reservierungsgebühr widerspreche dem Leitbild des Maklervertrags, wonach eine Provision nur fällig ist, wenn die Maklertätigkeit erfolgreich war.
• Überpreisvereinbarung: Finden Sie diesen Begriff in einem Maklervertrag, dann suchen Sie am besten schnell das Weite und schauen sich nach einem seriösen Makler mit regionaler Verwurzelung und exzellentem Ansehen im Landkreis Kelheim um: Herzlich willkommen bei Aurentum Immobilien. Ernsthaft: Eine Überpreisvereinbarung steht für eine lupenreine Gewinnabschöpfung des Maklers. Erzielt die zu verkaufende Immobilie einen höheren Preis als vereinbart, so geht die Differenz an ihn – Sie als Verkäufer haben das Nachsehen. Zudem besteht die Gefahr, dass der Immobilienwert anfangs bewusst zu niedrig angesetzt wurde. Vermeiden Sie eine solche Klausel – und das Maklerbüro, aus dem der Vertrag stammt.
Was sollte in einem Maklervertrag stehen – und was besser nicht?
Grundsätzlich sollten im Maklervertrag die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgeführt werden. Individuelle Absprachen sind dabei, wie erwähnt, möglich – solange sie nicht gegen allgemein geltendes Recht verstoßen. Die folgende Checkliste gibt Ihnen als Eigentümer in Kelheim oder Abensberg eine Richtschnur an die Hand:
1. Benennung der Vertragsart (einfacher Maklerauftrag, Makleralleinauftrag, qualifizierter Alleinauftrag)
2. Bezeichnung der Vertragsparteien: Auftraggeber und Makler/Maklerbüro mit Anschrift
3. Bezeichnung der zu verkaufenden Immobilie (Art der Immobilie, Adresse)
4. Definition des Angebots- oder Mindestverkaufspreises
5. Aufführung der Pflichten und Leistungsbeschreibung des Maklers, insbesondere
- professionelle Immobilienbewertung,
- Erstellung und Abstimmung eines verkaufsfördernden Exposés,
- Bewerbung der Immobilie,
- Zusicherung, dass der Makler sämtliche Kosten der Bewerbung der Immobilie übernimmt,
- Organisation und Durchführung von Besichtigungen,
- Führung von Verkaufsverhandlungen,
- regelmäßige Berichterstattung über den Vermarktungsstand,
- Mitwirkung am Kaufvertrag
6. Benennung der vereinbarten Maklerprovision für Verkäufer und Käufer
7. Bestimmung, dass die Maklerprovision nur nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags fällig wird
8. Vertragslaufzeit (in der Regel 3 bis 6 Monate)
9. Kündigungsvereinbarungen
10. Bevollmächtigung des Maklers bei Ämtern und Behörden Auskünfte/Dokumente einzuholen
Gut zu wissen: Die Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung für den Fall, dass kein Verkauf gelingt oder der Vertrag vorzeitig beendet wird, kann und darf in den Maklervertrag aufgenommen werden, sofern sie sich auf nachweisbare Kosten bezieht – Pauschalen sind hingegen unzulässig und rechtlich unwirksam.
Unbedingt vermeiden sollten Sie im Maklervertrag Passagen, in denen eine Reservierungsgebühr genannt wird. Und: Betrachten Sie eine Klausel über eine Überpreisvereinbarung, wie oben erwähnt, als leuchtende Warnblinklampe, von einer Zusammenarbeit Abstand zu nehmen.
Ein Wort noch zur Vertragslaufzeit: Die meisten Maklerverträge werden auf eine Frist zwischen 3 bis 6 Monatenfixiert. Diese Maßgabe ist jedoch nicht in Stein gemeißelt: Sie können auch einen unbefristeten Maklervertrag abschließen. Und: Die Richter des BGH haben geurteilt, dass auch eine Vertragsklausel rechtens und legitim ist, die eine automatische Verlängerung der Laufzeit vorsieht, wenn Sie den Vertrag nicht rechtzeitig kündigen. Dies gilt jedoch nur unter den folgenden zwei Bedingungen:
1. Die Klausel muss Bestandteil des Maklervertrags sein, sie darf sich also nicht irgendwo kleingedruckt im Anhang finden.
2. Die Verlängerung darf maximal die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Laufzeit betragen.
Gut zu wissen: Ein Immobilienverkauf gelingt schneller, wenn der Angebotspreis der Immobilie auf einer fundierten Wertermittlung der Immobilie basiert. Bei Aurentum Immobilien erhalten Sie eine realistische, professionelle Bewertung Ihrer Immobilie in Kelheim, Abensberg oder Mainburg kostenlos und unverbindlich. Die Kenntnis des genauen Marktwerts legt den Grundstein für einen erfolgreichen und zügigen Verkauf.
Wie kann ich einen Maklervertrag kündigen?
Wann und wie Sie Ihren Maklervertrag kündigen können, hängt natürlich von den Details ab, die vereinbart wurden, also von der Kündigungsklausel, die sich im Vertrag findet. Üblicherweise endet ein befristeter Maklervertrag automatisch mit dem Ende der Laufzeit – es sei denn, es wurde eine Kündigungsfrist fixiert, an die sich dann als Auftraggeber halten müssen (ordentliche Kündigung).
Außerordentlich kündigen können Sie einen befristeten Maklervertrag immer dann, wenn es dafür einen „wichtigen Grund“ gibt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht leitet sich aus dem § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Der „wichtige Grund“ muss so „beschaffen“ sein, dass Sie sich nicht in der Lage sehen, die Zusammenarbeit mit dem Makler fortzusetzen. Es muss also eine konkrete, schwerwiegende Pflichtverletzung des Maklers vorliegen. Darunter fällt beispielsweise:
- Der Makler bewirbt die Immobilie nicht im Internet.
- Er führt keine Besichtigungen durch, obwohl sich potentielle Interessenten gemeldet haben.
- Er setzt den Preis der Immobilie ohne Rücksprache mit Ihnen herab.
Sie müssen Ihre Kündigung in einem solchen Fall spätestens zwei Wochen, nachdem Sie von der Pflichtverletzung erfahren haben, schriftlich an den Makler oder an das Maklerbüro schicken.
Schließlich: Unbefristete Maklerverträge können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Kann ich einen Maklervertrag widerrufen?
Die Option, einen Maklervertrag zu widerrufen, haben Sie als Eigentümer oder Interessent nur dann, wenn er als sogenannter „Fernabsatzvertrag“ geschlossen wurden. Darunter fallen nach § 312c BGB Verträge, bei denen Makler und Eigentümer oder Interessent für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt haben, also E-Mail, Fax, Telefon, SMS oder Brief.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so kann der Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufenwerden. So hat es der Gesetzgeber mit der Einführung der EU-Verbraucherrichtlinie vom 13. Juni 2014 verfügt. Der Makler hat demnach die Pflicht, den Verkäufer, respektive den Kaufinteressierten, über sein Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss zu informieren, um seinen Anspruch auf Provisionszahlung nicht zu verlieren. In der Praxis hat es sich daher etabliert, dass Makler bereits bei der Anforderung eines Exposés eine Widerrufsaufklärung mitschicken oder auch über vertragliche Regelungen wie die Wertersatzklausel sicherstellen, dass sie trotz Widerrufs Anrecht auf eine Provisionszahlung haben, sollte es dessen ungeachtet zu einer Immobilienvermittlung kommen.
Gut zu wissen: Die Wertersatzklausel ist kein Teufelswerk, sondern dient dem völlig legalen Schutz des Maklers, respektive sichert ihm sein Entgelt, wenn er vor Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist bereits Dienstleistungen erbracht hat. Ohne sie könnte er selbst bei erfolgter Vermittlung keinen „Wertersatz“ für seine Arbeit verlangen.
Wie finde ich in Kelheim, Abensberg und Umgebung ein guten Makler?
Sie suchen im Landkreis Kelheim einen guten, vertrauenswürdigen Makler? Unser erster und wichtigster Rat: Nehmen Sie sich ein wenig Zeit – und starten Sie mit einer sorgfältigen Recherche im Internet.
Schauen Sie sich die Websites der regionalen Makler an und vergleichen Sie die Auftritte:
- Welche Leistungen bietet der Makler an?
- Wie professionell und fundiert sind die Tätigkeitsfelder beschrieben?
- Welche Objekte (Immobilien) werden auf der Seite beworben? Wie aussagekräftig sind die Exposés? Wie hochwertig die Fotos? Gibt es virtuelle Rundgänge?
- Welche Qualifikation bringt der Makler mit?
- Ganz wichtig: Kennt er sich in Kelheim, Abensberg, im Landkreis aus?
- Wirkt der Internet-Auftritt auf Sie kompetent?
- Gibt es Kundenkommentare auf der Seite, und wenn ja, mit welchem Tenor?
Fragen Sie anschließend oder parallel auch in Ihrem Bekannten- oder Freundeskreis nach Empfehlungen. Haben Sie sich für einen oder mehrere Kandidaten entschieden, vereinbaren Sie zunächst ein unverbindliches Gespräch.
- Wie empfinden Sie die erste Beratung? Geht der Makler auf Ihre Wünsche ein? Fragt er detailliert nach Ihrer Immobilie?
- Kann er Ihnen verständlich seine Vermarktungsstrategie erklären? Wann wird Ihre Immobilie bewertet? Wie wird das Exposé erstellt? Wo soll die Immobilie beworben werden? Wie beurteilt er die Chancen für einen zügigen Verkauf?
- Spricht der Makler offen mit Ihnen über die voraussichtlichen Kosten, die Höhe seiner Provision?
- Kann er Ihnen Beispiele für erfolgreiche Verkäufe aus jüngerer Zeit zeigen?
Vergleichen Sie die Angebote und Konditionen der Makler miteinander – und entscheiden Sie final durchaus ein wenig aus dem Bauch heraus: Jeder erfolgreiche Immobilienverkauf erfordert auch eine starke Vertrauensbasis zwischen Makler und Eigentümer. Sie sollten Ihren Makler tendenziell sympathisch finden und sich bei ihm gut aufgehoben fühlen.
Wir von Aurentum Immobilien verstehen Immobilienverkauf im Landkreis Kelheim nicht nur als einen Handel mit Häusern und Wohnungen, für uns geht es immer auch um das gelebte Leben, das damit verbunden ist. Deshalb stehen Sie als Eigentümer in Kelheim und Abensberg, in Maintal und im gesamten Landkreis stets im Mittelpunkt – und unsere professionelle Expertise in Ihren Diensten.
FAQs
1. Ist ein Maklervertrag immer befristet?
Nein. Üblicherweise werden Maklerverträge zwar über eine konkrete Laufzeit abgeschlossen, zumeist über 3 bis 6 Monate, Sie können mit dem Makler jedoch auch einen unbefristeten Vertrag vereinbaren. Qualifizierte Makleralleinaufträge haben in der Regel eine Mindestlaufzeit, oft mit automatischer Verlängerung, wohingegen für einfache Maklerverträge häufiger kein fixes Ende vereinbart wird.
2. Kann ich mein Haus trotz Maklervertrag privat verkaufen?
Ja. Schließen Sie mit dem Makler einen einfachen Maklerauftrag oder einen Alleinauftrag ab, dann dürfen Sie Ihr Haus auch während des laufenden Vertrags in Eigenregie verkaufen. Haben Sie sich dagegen für einen qualifizierten Makleralleinauftrag entschieden, dann dürfen Sie nicht auf eigene Faust nach einem Käufer Ausschau halten.
3. Muss ich den Makler auch bezahlen, wenn er das Haus nicht verkauft bekommt?
Nein. In aller Regel hat der Makler keinen Anspruch auf seine Provision, wenn er die Immobilie nicht vermitteln konnte. Kündigen Sie als Eigentümer den Vertrag fristgerecht, dann haben Sie keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Kleine Ausnahme: Haben Sie vertraglich einer Aufwandsentschädigung zugestimmt, so müssen Sie dem erfolglosen Makler seine tatsächlichen Auslagen für Inserate, Fahrtkosten usw. erstatten, wenn er sie nachweisen kann.
4. Muss ich den Käufer akzeptieren, den mir der Makler vorschlägt?
Nein. Sie sind der Eigentümer und dürfen daher entscheiden, an wen Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten – dieser Grundsatz gilt ohne Abstriche, auch wenn Sie einen Makler beauftragt haben. Sie sind nicht verpflichtet, den Makler-Vorschlag zu akzeptieren. Im Sinne einer zielorientierten Zusammenarbeit sollten Sie mit dem Makler Ihre Beweggründe jedoch klar besprechen – am besten bereits im Vorfeld.







