Heizungsgesetz 2024 in Kraft: Was Sie wissen sollten

Hätten Sie es gewusst? Die Frage, wo und wer in Deutschland die meiste Energie verbraucht, haben unabhängige Analysen und nüchterne Statistiken eindeutig beantwortet. Möchten Sie tippen? Ein kleine Hilfestellung: Die gesamte deutsche Industrie plus Landwirtschaft und Logistik kommt auf 31 Prozent. Ziemlich genau 25 Prozent schluckt der Verkehr, wohlgemerkt: dazu zählen sämtliche Autos, Busse, Bahnen und Flugzeuge.

Aber: Mehr als 33 Prozent des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird zum Heizen unserer Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Dieser kleine Vergleich macht vielleicht etwas deutlicher, warum eine Energiewende im Wärmebereich so extrem wichtig ist, um klimapolitische Ziele zu erreichen und die Abhängigkeit von Importen fossiler Energie zu verringern.

Mit dem seit dem 1. 2024 Januar geltenden sogenannten Heizungsgesetz wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen vorangetrieben. Welche Regeln und Übergangslösungen gelten, was Sie bei Heizungsreparatur oder Heizungstausch beachten sollten, und wie viel Geld Sie vom Staat bekommen können, lesen Sie in diesem übersichtlichen Ratgeber.

Was genau ist das Heizungsgesetz?

Streng genommen gibt es „das“ Heizungsgesetz gar nicht. Der Begriff ist eine praktische, umgangssprachliche Verkürzung für eine „Überarbeitung“ des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). In aller Kürze für den Hinterkopf: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit 2020 die drei bis dahin eigenständigen Gesetze und Verordnungen zur Energieoptimierung von Gebäuden – das Energieeinspargesetz, die Energiesparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – vereinheitlicht und auf eine gemeinsame Basis gestellt hat. Die 2023 beschlossene, zweite Novelle des GEG ist als „Heizungsgesetz“ in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen.

Allgemeine Ziele und Aufbau des GEG

Das Gebäudeenergiegesetz will den möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden forcieren – verbunden mit der bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Es dient auch der Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien, die perspektivisch die Klimaneutralität von Gebäuden einfordern.

Das in insgesamt neun Teile gegliederte GEG regelt nach einem Allgemeinen Teil in Teil 2 die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude und in Teil 3 die Bestimmungen zu Bestandsimmobilien. Teil 4 befasst sich mit den verschiedenen Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung, in Teil 5 werden die Energieausweise behandelt. Teil 6 enthält die Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, die Teile 7 bis 9 schließlich widmen sich Sonderfällen sowie den Vollzugs- und Übergangsvorschriften.

Welche Neuerungen gelten ab 2024?

Mit der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert – so soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und ab dem 01.01.2024 schrittweise umgesetzt werden. Ein wesentliches Ziel der Novellierung: Ab 2024 soll möglichst jede neueingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – die sogenannte 65%-Regel

Nach einer reichlich missglückten, öffentlichen Kommunikation des Gesetzesentwurfs, von dem im Vorfeld angebliche Pflichten zur Heizungserneuerung für jeden (!) Immobilieneigentümer durchgesickert waren, geriet das Heizungsgesetz in allgemeinen Verruf, bevor es überhaupt verabschiedet worden war. In der Konsequenz führte die öffentliche Empörung gleichwohl zu einigen Ausnahme- und Übergangsregelungen, die nun Bestandteil des Gesetzestextes sind.

Erneuerbare Energien: Die 65%-Regel und die Übergangsfristen

• Eine konsequente 65%-Regel gilt ab dem 01.01.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Als Neubauten werden in diesem Sinne Gebäude betrachtet, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wurde.

• Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsimmobilien greifen die Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. Die kommunale Wärmeplanung soll in Kommunen ab 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2026 und in kleineren Kommunen bis zum 30.06.2028 verbindlich vorliegen. Das bedeutet: Bis zu diesen Daten müssen die Kommunen beispielsweise darlegen, ob das Fernwärmenetz ausgebaut oder das Gasnetz auf Wasserstoff umgerüstet wird.

• Steht die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen, so gilt die 65%-Regel einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die „Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“.

• Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als existiere eine Wärmeplanung.

Gut zu wissen: Möchten Sie vor dem Inkrafttreten der 65%-Regel in Ihrer Kommune eine Heizung austauschen, so dürfen Sie (prinzipiell) weiterhin eine Gas- und Ölheizung einbauen. Allerdings müssen Sie sicherstellen, dass ab dem 01.01.2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauen Wasserstoff erzeugt wird.

• Diese Auflage entfällt nur, wenn der Eigentümer auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit muss der Eigentümer die Immobilie an das entsprechende Netz anschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Eigentümer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen, beispielsweise eine Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe.

• Die 65%-Regel gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.

Ganz wichtig: Alle bestehenden Heizungen sind grundsätzlich nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich. Aber: Das generelle Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

Wie kann die 65%-Regel umgesetzt werden?

Das Heizungsgesetz listet detailliert neun Optionen auf, mit denen Immobilieneigentümer den angestrebten 65-prozentigen Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen realisieren können.

- Option 1: Wärmenetz. Den Anschluss der Immobilie an ein Wärmenetz, das zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, favorisiert der Gesetzgeber als einfachste Möglichkeit. Vorausgesetzt indes, es gibt ein solches Wärmenetz.

- Option 2: Wärmepumpe. Die Wärmepumpe ist im Neubau heute bereits die Standardlösung zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs. Doch auch in Bestandsimmobilien kann sie effizient arbeiten. Die Technologie nutzt die zum großen Teil kostenlose und erneuerbare Umweltwärme aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Abwasser.

- Option 3: Stromdirektheizung. Der Einbau einer Stromdirektheizung ist grundsätzlich mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz verbunden. Damit soll verhindert werden, dass Strom in großen Mengen allein für das Heizen von Gebäuden bereitgestellt werden muss.

- Option 4: Solarthermische Heizung. In der Regel kann der Wärmebedarf eines Gebäudes mit einer solarthermischen Heizung allein nicht zu 65 Prozent gedeckt werden. Zumeist ist eine Kombination mit anderen Technologien als Solarthermie-Hybridheizung notwendig.

- Option 5: Flüssige oder gasförmige Biomasse. Diese Möglichkeit sollte nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Bezug flüssiger oder gasförmiger Biomasse zu einhundert Prozent sichergestellt ist.

- Option 6: Wasserstoffheizung. Auch die Entscheidung für eine Heizung, die mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme mit grünem oder blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate bereitstellt, ist eine riskante Wette auf die Zukunft. Noch ist völlig unklar, ob und wann Wasserstoffnetze in Deutschland in hinreichendem Maße zur Verfügung stehen werden.

- Option 7: Feste Biomasse. Die Nutzung fester Biomasse muss zwingend in einem Biomassekessel oder einem automatisch beschickten Biomasseofen erfolgen. Zunächst angedachte, zusätzliche Anforderungen, wie Pufferspeicher und Feinstaubfilter, sind ersatzlos gestrichen worden.

- Option 8: Wärmepumpen-Hybridheizung. Falls eine Wärmepumpe zur Deckung der Heizlastspitzen allein nicht ausreicht, kann sie mit anderen Wärmeerzeugern kombiniert werden. Die Wärmepumpe muss jedoch vorrangig betrieben werden, um die Vorgabe der 65 Prozent erneuerbarer Energien zu erfüllen.

- Option 9: Solarthermie-Hybridheizung. Wenn eine Solarthermieanlage den erforderlichen Heizwärme- und Warmwasser-Bedarf nicht liefern kann, darf sie analog zur Wärmepumpen-Hybridheizung durch andere Feuerungen ergänzt werden. Es gelten Mindestgrößen für die Solaranlage und konkrete Vorschriften für die Wärme-Basis der Zusatz-Heizung.

Welche Förderungen für den Heizungstausch gibt es?

Wenn Sie eine klimafreundliche Heizung einbauen möchten, erhalten Sie dafür verschiedene Förderungen. Bevor Sie jedoch in die Details einsteigen, hier der Hinweis auf eine wichtige Neuerung ab 2024: Die Heizungsförderung ist zwar weiterhin Bestandteil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), wurde als Programm jedoch zum 1. Januar 2024 aus der Zuständigkeit des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) herausgelöst und der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zugeschlagen. Außerdem wird der Heizungstausch nur noch einmalig gefördert, das bedeutet: Die Maßnahmen müssen in einem Jahr beantragt werden, eine Verteilung über mehrere Antragsjahre ist damit nicht mehr möglich.

Am Rande: Die Förderung für Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz Ihrer Immobilie (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, BEG EM), also beispielsweise Dämmung der Gebäudehülle, Austausch von Fenstern oder Türen, verbleibt weiterhin beim BAFA.

Und so sieht die (gestaffelte) Förderung aus:

• 30 Prozent Basiszuschuss beim Umstieg auf eine Heizung, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energie arbeitet,

• 20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus, wenn Sie vor Ende 2028 von einer alten fossilen Heizung auf eine EE-Heizung umsteigen,

• 30 Prozent Einkommens-Bonus für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich,

• 5 Prozent Effizienz-Bonus für eine Wärmepumpe, die Energie aus Wasser, Erdreich oder Abwasser bezieht oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeitet,

• alle Boni können miteinander kombiniert werden, jedoch nur bis zu einer Maximalgrenze von 70 Prozent der Kosten.

Gut zu wissen: Seit 2024 können selbstnutzende Hauseigentümer einen zusätzlichen Ergänzungskredit bei der KfW beantragen, Förderberechtigt sind Antragsteller, die über ein jährliches Haushaltseinkommen unter 90.000 Euro brutto verfügen. Die Kreditsumme beträgt maximal 120.000 Euro mit einer Zinsvergünstigung von bis zu 2,5 Prozent.

Beispiel:

Sie entscheiden sich für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe inklusive Installation für 32.000 Euro und tauschen diese gegen Ihre 21 Jahre alte Gasheizung aus.

Sie erhalten den Basisfördersatz für Wärmepumpen (30 Prozent), den Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20 Prozent sowie den Effizienz-Bonus von 5 Prozent für die Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel. Im Saldo liegt Ihre Förderung also bei 55 Prozent. Das heißt: Ihre Investitionskosten verringern sich um 16.500 Euro auf dann 15.500 Euro.

Dürfen die Kosten für den Heizungstausch auf Mieter umgelegt werden?

Als Vermieter dürfen Sie bis zu zehn Prozent der Kosten auf Ihre Mieter umlegen, wenn Sie in eine neue klimafreundliche Heizung investiert haben. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen.

Wichtig. Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, so muss die Fördersumme selbstverständlich von der Investitionssumme abgezogen werden, bevor die verbleibenden Kosten umgelegt werden.

Die Wärmepumpe als Heizsystem der Zukunft?

Die Verabschiedung des Heizungsgesetzes hat einen kleinen Hype um die Wärmepumpe als Heizsystem der Zukunft ausgelöst. Tatsächlich können alle Varianten dieser Technologie, also ganz gleich ob sie die natürliche Energie aus der Umgebungsluft, aus dem Erdreich oder dem Grundwasser nutzen, mit handfesten Vorteilen aufwarten:

• Effizienz: Wärmepumpen erzeugen aus einer Kilowattstunde Strom 3,5 bis 5 kWh Wärme und sind damit um ein Vielfaches effizienter als konventionelle Heizsysteme, die im Verhältnis 1:1 arbeiten.

• Wirtschaftlichkeit: Die Betriebskosten einer korrekt dimensionierten Wärmepumpe liegen rund ein Viertel unter denen einer Gas- oder Biomasseheizung.

• Autarkie: Die Energiequellen Luft, Erdwärme und Grundwasser sind unerschöpflich und verursachen keine Emissionen.

• Versorgungsicherheit: Mit einer Wärmepumpe heizen Sie unabhängiger von steigenden Rohstoffpreisen und politischen sowie wirtschaftlichen Entwicklungen.

• Langlebigkeit: Wärmepumpen haben eine Lebensdauer von deutlich über 20 Jahren und benötigen in dieser Zeit kaum Wartung.

Kein Wunder also, dass die neue Technologien derzeit im deutlich mehr als der Hälfte aller Neubauten eingesetzt wird. Es bleibt die Frage, ob das so einfach und unkompliziert auch in Bestandsimmobilien klappt – die ja das Gros aller Gebäude in Deutschland stellen.

Fakt ist, dass sich einige Hersteller darauf spezialisiert haben, Modelle zur Serienreife zu bringen, die bei der Vorlauftemperatur nicht mehr so „empfindlich“ sind und auch keine neue Fußbodenheizung nötig machen. Der Austausch alter Heizkörper zahlt sich gleichwohl in jedem Fall aus. Insbesondere mit Niedertemperatur-Heizkörpern kann der Einsatz einer Wärmepumpe im Bestand überaus sinnvoll sein.

Diese können vornehmlich mit niedrigen Systemtemperaturen von 35 bis 45 Grad Celsius sehr gut umgehen: Sie erreichen trotz dieser niedrigen Vorlauftemperaturen die gleiche Heizwirkung wie die alten Radiatoren. Lassen Sie in jedem Fall einen kompetenten Energieberater Ihre Immobilie vor Ort inspizieren, um fundiert entscheiden zu können, ob die Anschaffung einer Wärmepumpen in Ihrem speziellen Fall Sinn macht.

FAQs

1. Wann muss ich meine Heizung austauschen?

Solange Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung funktioniert, müssen Sie nichts tun. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich. Einzige Ausnahme, die aber schon vor der GEG-Novelle in Kraft war: Heizkessel, die nicht mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgestattet sind, müssen nach 30 Jahren ersetzt werden.

2. Darf ich jetzt noch eine neue Gasheizung einbauen lassen?

Ja, aber wirtschaftlich ist das kaum. Zum einen wird Gas durch die höhere Co2-Bepreisung in den nächsten Jahren konsequent teurer. Zum andern müssen Sie ab 2029 zu 15 Prozent, ab 2035 zu mindestens 30 Prozent und ab 2040 zu mindestens 60 Prozent mit erneuerbaren Energien heizen – bevor Ultimo 2044 fossile Brennstoffe nicht mehr erlaubt sind.

3. Funktioniert eine Wärmepumpe nur in Kombination mit einer Fußbodenheizung gut?

Nein, das ist ein sich hartnäckig haltendes Gerücht. Moderne Wärmepumpen arbeiten auch mit normalen Heizkörpern in ausreichender Größe oder mit Niedertemperatur-Heizkörpern effizient und einwandfrei.

4. Was bedeutet H2 Ready bei Gasheizungen?

H2 Ready ist eine Bezeichnung für Erdgasheizungen, die rein theoretisch auch Wasserstoff verarbeiten können. Theoretisch insofern, weil es derzeit noch kein flächendeckendes Wasserstoffnetz in Deutschland gibt. Die Planungen laufen allerdings.

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