Meine erste eigene Wohnung

Endlich 18, endlich die erste eigene Wohnung, aber mit welchen Kosten muss ein Mieter eigentlich rechnen?

Die Angebote klingen verlockend, 500 Euro im Monat, das scheint machbar, selbt im Sudium oder in der Ausbildung. Erst recht mit einem regelmäßigen Einkommen auf dem Bankkonto. Doch was kommt noch dazu?


Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen: Bei der Miete wird zwischen Kaltmiete und Warmmiete unterschieden. Die Kaltmiete, also die Grundmiete, zahlen Mieterinnen und Mieter allein dafür, dass sie die Wohnung bekommen. Dann fließt allerdings kein Strom und es kommt kein Wasser aus dem Wasserhahn. Die Warmmiete spiegelt die Kosten wieder, die tatsächlich auf den Mieter zukommen. Sie ergibt sich aus der Kaltmiete plus den sogenannten Betriebskosten.


In der Regel wird die Kaltmiete in Wohnungsanzeigen an prominenter Stelle genannt. Dieser Betrag kann sich jedoch erheblich erhöhen, wenn die Betriebskosten hinzukommen. Im Fall der oben genannten Zwei-Zimmer-Wohnung in z.B. Kelheim mit 60 Quadratmetern kann sich die Kaltmiete von 500 Euro also schnell um weitere 230 Euro für die Betriebskosten erhöhen.

Mietvertrag regelt den Umfang der Betriebskosten


Welche Kosten in der Warmmiete enthalten sind, hängt von den individuellen Regelungen des Mietvertrages ab. Zu den umlagefähigen Betriebskosten einer Wohnung gehören Heizkosten, Wasserkosten, Abwassergebühren, Grundsteuer und die sogenannten sonstigen Betriebskosten. Dazu gehören zum Beispiel die Straßenreinigung und Müllabfuhr, die Gebäudereinigung oder die Gartenpflege. Der Vermieter kann alle diese Kosten auf den Mieter umlegen.


In der Regel ist im Mietvertrag festgelegt, dass für diese Kosten eine monatliche Vorauszahlung zu leisten ist, die so genannte Abschlagszahlung. Am Ende des Jahres wird die Summe der Vorauszahlungen mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet. Wurde mehr verbraucht als in den Vorauszahlungen berechnet, ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung. Ist der Verbrauch geringer, bekommt der Mieter Geld zurück.


Darüber hinaus gibt es Kosten, die niemals auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Dies ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. So muss der Vermieter die Instandhaltungskosten selbst tragen - zum Beispiel für das undichte Fenster oder die kaputte Dachrinne. Eine Ausnahme gibt es für so genannte Kleinreparaturen, wie zum Beispiel einen undichten Wasserhahn. Der Mieter muss die Kosten für solche Reparaturen tragen. Manchmal sind die Grenzen fließend.

Neben der Miete gibt es weitere Kosten


Das zeigt, wie sehr auf Details geachtet werden muss.  Wenn der Mieter zum Beispiel für die Reinigung des Treppenhauses zuständig ist, sollte die Hausreinigung nicht zusätzlich mit der Warmmiete abgerechnet werden.


Aber die Warmmiete ist nicht das Ende der Fahnenstange. Es können noch weitere Kosten anfallen, die der Vermieter nicht abrechnet. Dazu gehören Strom, Rundfunkgebühren (GEZ), Internetzugang und Abos für Streamingdienste. Bei all diesen Posten ist der Vermieter nicht involviert, die Verträge bestehen direkt zwischen dem Mieter und dem jeweiligen Vertragspartner.


Deshalb gilt es auch hier, auf die Details des Mietvertrages zu achten: Wird die Mietwohnung mit einer Strom- oder Gasetagenheizung beheizt, ist neben der Warmmiete mit hohen Nebenkosten zu rechnen. In solchen Fällen sind die Heizkosten nicht in der Warmmiete enthalten. Sie werden separat mit dem jeweiligen Energieversorger abgerechnet.


Generell ist angesichts der stark gestiegenen Energiepreise in den kommenden Monaten mit einer deutlichen Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen zu rechnen. Gerade in begehrten Städten wie Regensburg, München oder Berlin.

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