Wer darf in der Wohnung bleiben?

Wussten Sie, dass bei einer Trennung auch der Vermieter oder ein Richter in vielen Fällen ein Wörtchen mitreden darf?

Für den einen oder anderen ist es die erste gemeinsame Wohnung, das erste Nest. Die rosarote Brille und das kribbeln im Bauch, mit vielen Gefühlen kennen wir alle, aber was passiert, wenn am Ende alles anders ist, Schmerz, Enttäuschung und die Frage, wer bleibt, wer zieht aus. Wenn eine gemeinsame Zeit zu Ende geht, eine Beziehung zerbricht, müssen organisatorische Dinge geregelt werden, wer darf bleiben, wer muss ausziehen?!

Wer ohne einen Trauschein in Miete zusammenlebt, muss auch nach der Trennung nochmal an einem Strang ziehen. Wenn beide eingetragene Mieter sind, dann hat keiner einen Anspruch darauf in der Wohnung alleine wohnen zu bleiben.

Teilkündigungsoptionen nur in ganz wenigen Verträgen.

Der Vermieter hat die Wohnung an zwei Mieter vermietet, er kann auch auf seine zwei Mieter bestehen. Dadurch hat er mehr Sicherheiten, dass die Miete auch wirklich eingeht. In sehr wenigen Verträgen ist so eine Teilkündigungsoption erlaubt.

Sollte nun einer ausziehen wollen und seinen Vertrag kündigen, muss in den allermeisten Fällen der Vermieter auch zustimmen. Auch der verbleibende Mieter muss damit einverstanden sein. Ist er das nicht, so ist nur noch eine gemeinsame Kündigung möglich.

Bei verheirateten Ehepartnern wird durch das Gesetz die Entscheidung getroffen, wenn man sich nicht einig wird. Hier entscheidet spätestens bei der Scheidung das Familiengericht wer Wohnen und wer ausziehen darf. In dieser Konstellation muss auch der Vermieter den Auszug oder den verbleib des anderen akzeptieren.

Anders ist es bei Eigentum. Hier gehört das Objekt in der Regel beiden je zur Hälfte, was im Grundbuch eingetragen worden ist. Beide Eigentümer haben das das selbe Wohnrecht und können den anderen nicht einfach vor die Tür setzen. Derjenige, der wohnen bleiben möchte, muss dem anderen einen Entschädigungssatz bezahlen, ähnlich einer Miete. Dadurch kann es allerdings passieren, dass das Eigentum verkauft oder versteigert werden muss.

Sinnvoll, früh regeln!


In der Regel gibt es noch Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, in Form von Immobilienkrediten. Hier stehen auch weiterhin beide Parteien dafür gerade und müssen für die Verbindlichkeiten sorge tragen. Ein Grund mehr die Situation frühzeitig zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Sollte es dennoch zu einem Verkauf der Immobilie kommen, so ist ein Verkauf über einen Immobilienmakler sinnvoll. Hier spielt die Neutralität eine sehr große Rolle. Der Immobilienmakler verkauft das Objekt in der Regel zu einem höheren Preis und kann beiden Eigentümern als Partner zur Seite stehen, um den Prozess effizient, wirtschaftlich und für beide Seiten zufriedenstellend abzuwickeln.

Über den Autor

Alexander Schmidgal

Inhaber Aurentum Immobilien · Betriebswirt ·  DEKRA zertifizierter Sachverständiger D1

Seit vielen Jahren begleite ich Eigentümer, Käufer und Investoren im Landkreis Kelheim.
Mein Schwerpunkt liegt auf Immobilienbewertung, Marktanalysen und der professionellen Vermarktung von Wohn- und Anlageimmobilien in Kelheim, Abensberg, Mainburg und Umgebung.

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