Ihre Ehe ist glücklich, das Haus im Landkreis Kelheim (fast) abbezahlt, die Kinder sind auf dem Weg. Wenn Sie in dieser Situation darüber nachdenken, sich als Ehepartner gegenseitig stärker als gesetzlich vorgesehen abzusichern, dann begegnet Ihnen vermutlich schnell das sogenannte Berliner Testament: Es ist die beliebteste Nachlassregelung für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die eine Immobilie ihr Eigen nennen.. Auch weil es recht einfach ist: Beide Partner ernennen sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben. Fertig. Kein Erbstreit, keine Erbengemeinschaft, klare Verhältnisse. Der Klassiker unter den gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten hat jedoch ein paar gravierende Nachteile, die Sie unbedingt kennen sollten, bevor Sie ein Berliner Testament aufsetzen und unterschreiben.
Was ist das Berliner Testament und wie funktioniert es?
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des Ehegattentestaments und bietet verheirateten Partnern die Möglichkeit, ihren Nachlass gemeinsam zu regeln. Ziel ist dabei stets die gegenseitige Absicherung, falls einer der beiden Partner stirbt. Bei Immobilieneigentum ist das Berliner Testament auch im Landkreis Kelheim eine gängige Methode, um
• sicherzustellen, dass der überlebende Partner als alleiniger Eigentümer weiter im Haus wohnen kann,
• sich gegenseitig für den Fall des Todes eines Partners finanziell abzusichern,
• das Haus im Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis im Familieneigentum zu halten.
Um diese Aspekte gewährleisten zu können, bestimmen sich die beiden Ehepartner gegenseitig als Alleinerben. Gleichzeitig ernennen sie ihre Kinder häufig zu sogenannten Schlusserben. Das meint: Stirbt einer der Partner, so geht das gemeinsam bewohnte Haus an den überlebenden Partner. Kinder (oder auch andere Personen) erben in diesem ersten Erbgang nichts. Erst wenn beide Eheleute verstorben sind, erben die Kinder als Schlusserben.
Wichtig: Laut § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) dürfen nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, einrichten. Für alle anderen Paare gibt es diese Option nicht.
Am Rande, falls es Sie interessiert: Das Berliner Testament verdankt seinen Namen vermutlich dem Umstand, dass dieses gemeinschaftliche Testament schon im Berlin des alten Preußens die mit Abstand häufigste Art war, mit der sich Ehepaare gegenseitig zu Alleinerben ernannten – und die Kinder zunächst außen vor blieben.
• Wie setzen Sie ein Berliner Testament für Ihr Haus in Kelheim auf?
Das Berliner Testament ist, wie mehrfach betont, ein gemeinschaftliches Testament, das logischerweise auch gemeinsam aufgesetzt werden muss. Dabei haben Sie jedoch grundsätzlich die Wahl, ob Sie Ihren gemeinsamen Willen privat oder vor einem Notar dokumentieren.
• Privat: Ein Ehepartner schreibt das Testament handschriftlich (!) und beide Partner unterschreiben mit vollem Namen sowie Datum und Ortsangabe. Es gibt keine weiteren Formvorschriften, nur die Punkte handschriftlich, Ort, Datum und voller Name müssen für die rechtliche Gültigkeit erfüllt sein.
• Notar: Gemeinsam mit einem Notar setzen Sie ein öffentliches Testament auf. Das hat den Vorteil, dass das Dokument automatisch rechtssicher ist und Sie sich im Vorfeld beraten lassen können (dazu auch weiter unten). Das Testament wird anschließend vom Notar verwahrt. Nachteile dieser Variante: Es fallen Notarkosten an.
Gut zu wissen: Bei allen Überlegungen, die die Zukunft einer Immobilie betreffen, ist es stets von Vorteil, den Wert Ihres Hauses im Landkreis Kelheim zu kennen. Die qualifizierten Makler von Aurentum Immobilien bewerten Ihr Eigenheim nach den anerkannten Wertermittlungsverfahren, so dass Sie stets ein belastbares und überprüfbares Ergebnis erhalten. Wir von Aurentum Immobilien beraten Sie auch gern zu Maßnahmen, die den Wert Ihres Hauses erhalten oder sogar steigern können.
Welche Vorteile hat das Berliner Testament bei Immobilieneigentum im Landkreis Kelheim?
Der wohl größte Vorteil des Berliner Testaments liegt in dem Umstand, dass es jedwede Erbauseinandersetzung verhindert. Das Haus in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis geht auf den überlebenden Partner über, der fortan alle anstehenden Entscheidungen treffen kann, ohne dass Dritte mitbestimmen dürfen. Er ist finanziell abgesichert und kann weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben – sie aber auch vermieten oder verkaufen.
Rein theoretisch, wie allerdings auch praktisch, würde ohne ein Testament die gesetzliche Erbfolge greifen, bei der Ehepartner deutlich schlechter gestellt sind, weil auch den Kindern des Erblasser und/oder anderen gesetzlichen Erben ein Anteil am Haus zusteht. In der Folge bildet sich automatisch eine Erbengemeinschaft. Besteht nun der größte Teil des Vermögens aus der Immobilie selbst, so kommt es in unschöner Regelmäßigkeit zu herben Erbstreitigkeiten und langwierigem Zwist. Das tut der Immobilie nicht gut, zerstört oft den Familienfrieden und mündet gar nicht so selten in einer ruinösen Teilungsversteigerung.
Das Berliner Testament verdankt seine Beliebtheit daher vor allem dieser Eindeutigkeit, die zudem unkompliziertund in kurzer Form von beiden Ehepartnern schriftlich formuliert werden kann.
Aber Achtung: Kinder können trotz eines vorhandenen Berliner Testaments bereits nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einklagen. Das kann natürlich zum Problem werden, wenn nicht hinreichend finanzielle Mittel für eine Ausgleichszahlung vorhanden sind. Deshalb sollten Sie sich als Ehepaar mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel gegen ein solches Szenario wappnen. Diese Klausel droht herbe Konsequenzen für die Einforderung des Anteils an, bevorzugt in Form einer Enterbung im zweiten Erbfall. Für die Nachkommen wird es so wirtschaftlich unattraktiv, den eigenen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Tipp: Für die genaue, rechtssichere Formulierung dieser Pflichtteilsstrafklausel sollten Sie sich von einem Notar oder Anwalt beraten lassen.
Was sind die größten Nachteile des Berliner Testaments für Hausbesitzer in Kelheim und Abensberg?
Insbesondere bei größeren Vermögen macht das Berliner Testament aus erbschaftssteuerlicher Sicht keine gute Figur. Es bedingt steuerliche Nachteile, weil Freibeträge nicht optimal ausgeschöpft und Vermögensteile eventuell sogar zweimal mit Erbschaftssteuer belegt werden können.
Dieser Negativaspekt ergibt sich wie folgt: Der überlebende Partner erbt zunächst das gesamte Vermögen. Werden dabei die geltenden Steuerfreibeträge überschritten (für Ehepartner 500.000 Euro), dann fordert der Fiskus seinen Anteil vom Erbe.
Für Kinder gestaltet sich die Lage noch einen Tick unvorteilhafter, denn normalerweise steht ihnen je Elternteil im Todesfall ein Steuerfreibetrag von 400.000 Euro zu, insgesamt wären das also 800.000 Euro. Beim Berliner Testamenterben die Kinder jedoch nur einmal – nach dem Tod des zweiten Elternteils – und verlieren per se einen Freibetrag von 400.000 Euro. Zudem ist es möglich, dass für das Vermögen des Erblassers final, zumindest teilweise, zweimal Erbschaftsteuer anfällt. Einmal beim Übergang auf den überlebenden Elternteil und ein zweites Mal beim Erbfall an die Kinder.
Gut zu wissen: Das Finanzamt schätzt den Wert von Erbimmobilien in einem „typisierenden Massenverfahren“ – häufig zu hoch. Wenn Sie also sicher sein wollen, dass Sie nicht viel zu viel Erbschaftssteuer bezahlen müssen, dann lassen Sie sich von einem DEKRA-zertifizieren Sachverständigen von Aurentum Immobilien ein gerichts- und behördenfestes Verkehrswertgutachten erstellen, dessen Ergebnis auch der Fiskus anerkennen muss.
Was bedeutet Bindungswirkung und welche Folgen sind damit verknüpft?
Das Berliner Testament hat als gemeinschaftliches Testament eine hohe sogenannte Bindungswirkung, das bedeutet: Die in ihm getroffenen Vereinbarungen sind verbindlich und können nicht mehr einfach geändert oder aufgehoben werden. Diese Bindungswirkung ist zwar grundsätzlich positiv, sie kann aber auch eine ganze Reihe von nachteiligen Konsequenzen haben.
• Grundsätzlich können Ehepartner ihr Berliner Testament, genauer gesagt, die darin getroffenen „wechselbezüglichen Verfügungen“, nach § 2270 BGB nur zu Lebzeiten (!) und nur gemeinsam (!) ändern. Nach dem Tod eines Ehepartners ist keine Änderung des Berliner Testaments mehr möglich. Diesen Aspekt sollten Sie als Immobilieneigentümer in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis unbedingt im Hinterkopf haben, wenn Sie ein Berliner Testament unterschreiben.
• Möchten Sie als hinterbliebener Ehepartner die getroffenen Vereinbarungen aus dem Berliner Testament trotzdem partout aufheben, so haben Sie drei Möglichkeiten:
1. Sie schlagen das Erbe gemäß § 2271 BGB aus.
2. Sie fechten das Testament an.
3. Sie haben eine Klausel über einen Abänderungsvorbehalt bereits bei der Testamentserstellung berücksichtigt.
Eine Anfechtung ist immer dann möglich, wenn im Nachhinein ein Pflichtteilsberechtigter hinzukommt – wenn der hinterbliebene Partner also beispielsweise neu heiratet. Die Anfechtung hat dann allerdings die Konsequenz, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt und die Bindungswirkung des Berliner Testaments beseitigt wird. Dadurch steht dem hinterbliebenen Ehepartner zwar einer geringerer Erbteil zu, allerdings bekommt er dafür seine sogenannte Testierfreiheit zurück, das meint: Er kann und darf ein neues Testament aufsetzen, das unter Umständen auch den neuen Ehepartner berücksichtigt.
Warum sollten Sie ein Berliner Testament mit einem Notar besprechen?
Obwohl das Berliner Testament seinem Wesen nach so vermeintlich unkompliziert und einfach ist, stecken einige Tücken genau in dieser kurzen pauschalen Form. Darin ist schlicht kein Platz für Eventualitäten und Sonderregelungen. Genau die aber sind enorm wichtig, weil sich die Lebensumstände des länger Lebenden ändern können. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem Notar beraten – und ergänzen Sie das schlichte Berliner Testament um Gestaltungsoptionen für die Zukunft – die allerdings notariell beurkundet werden müssen.
Eine solche ist beispielsweise der oben bereits kurz erwähnte Abänderungsvorbehalt: Diese Klausel erlaubt dem hinterbliebenen Ehepartner bestimmte Festlegungen des Testaments nachträglich zu ändern. Der Vorbehalt muss schriftlich fixiert werden und darf „nicht grenzenlos“ sein – da damit der Sinn des ganzen gemeinschaftlichen Testaments hinfällig wäre. Bedenken Sie, ohne eine solche Klausel kann der Überlebende kein neues Testament aufsetzen, das von der ersten Abmachung abweicht.
Der Abänderungsvorbehalt gehört juristisch zu den Öffnungsklauseln – zu diesen zählt auch eine explizite Wiederverheiratungsklausel, mit der das Erbe der Kinder aus erster Ehe gesichert werden kann.
Beispiel:
Ehemann A und Ehefrau B setzen ein Berliner Testament auf, so dass die Frau B nach dem Tod von A zunächst die Immobilie in Kelheim im Wert von 450.000 Euro allein erbt, während die drei gemeinsamen Kinder leer ausgehen. Sie sollen ihren Erbanteil in Höhe von 150.000 Euro erst nach dem Tod der Mutter B erhalten.
Ohne eine Wiederverheiratungsklausel ginge es dann beispielsweise so weiter:
Die Witwe B heiratet wieder. Wenn Sie nun vor ihrem neuen Ehemann C verstirbt, erhält C die Hälfte Ihres Nachlassvermögens, also auch die Hälfte der 450.000 Euro, die ihr erster Mann A hinterlassen hat. Für die Kinderbleiben somit noch je 75.000 Euro als Erbe übrig. Das ist nur die Hälfte ihres ursprünglichen Erbteils – und sie können auch nicht damit rechnen, den Rest nach dem Tod des zweiten Ehemanns C ihrer Mutter B zu bekommen, weil sie nicht zum Kreis seiner gesetzlichen Erben gehören.
Im Saldo: Das Berliner Testament ist seinem Wesen nach hervorragend geeignet, Erbstreitigkeiten zu vermeiden und den länger lebenden Ehepartner als Alleinerben abzusichern. Aber: Ohne eine individuelle Rechtsberatung, die zukünftige Lebensumstände und Ungewissheiten quasi antizipiert und als Klausel im Testament fixiert, kann es schnell zu einem Bumerang werden. Die unabänderlichen „wechselbezüglichen Verfügungen“ kleben wie ein lästiger Klotz am Bein des begünstigten Partners und beinträchtigen ihn in der Gestaltungsfreiheit seines Lebens empfindlich. Typische Beispiele sind nicht nur eine Wiederheirat, sondern auch Streit und/oder Kontaktabbruch mit den als Schlusserben eingesetzten Kindern, die Notwendigkeit, das Haus zu verkaufen, um Pflegekosten zu decken und weiteres. Investieren Sie daher besser frühzeitig ein paar Hundert Euro Notarkosten – für die Gewissheit, die Zukunft bestens geregelt zu haben.
Gut wissen: Bedenken Sie unbedingt auch die Alternativen zum Berliner Testament. Mit einer Schenkung zu Lebzeiten plus verbrieften Nießbrauch oder Wohnrecht, sichern Sie sich ebenfalls den Verbleib in Ihrem gewohnten Zuhause – Ihre Kinder profitieren aber gleichzeitig von 400.000 Euro Schenkungssteuerfreibetrag, den sie zudem alle 10 Jahre neu nutzen können. Mit etwas Planung können Sie so auch hohe Immobilienwerte völlig steuerfrei an Ihre Nachkommen übertragen.
Berliner Testament und Immobilie: Den Immobilienwert frühzeitig kennen
Wer ein Berliner Testament aufsetzt, möchte in erster Linie den Ehepartner absichern und klare Verhältnisse für die eigene Immobilie schaffen. Gleichzeitig können der Wert des Hauses, mögliche Pflichtteilsansprüche, eine spätere Erbschaft oder ein geplanter Verkauf eine wichtige Rolle spielen.
Gerade bei Immobilienvermögen ist es deshalb sinnvoll, den tatsächlichen Wert der Immobilie frühzeitig zu kennen. Aurentum Immobilien unterstützt Eigentümer und Erben im Landkreis Kelheim mit einer fundierten Immobilienbewertung und einer realistischen Einschätzung des aktuellen Immobilienmarktes.
Ob Haus in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder der umliegenden Region: Wir helfen Ihnen dabei, eine verlässliche Grundlage für Ihre weiteren Entscheidungen rund um Ihre Immobilie zu schaffen.
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Aurentum Immobilien GmbH
Babostraße 22
93326 Abensberg
Telefon: 09443 4279988
E-Mail: info@aurentum-immobilien.de
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FAQs
Das kommt darauf an. Ein privates, handschriftliches Berliner Testament ist logischerweise kostenfrei. Sie können es jedoch sicherheitshalber beim Amtsgericht verwahren lassen, das kostet pauschal rund 75 Euro. Das Amtsgericht lässt Ihr Testament im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren, die Gebühr beläuft sich auf rund 20 Euro.
Entscheiden Sie sich hingegen für ein öffentliches Testament, das Sie bei einem Notar aufsetzen lassen, so bekommen Sie von diesem eine Rechnung. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und orientiert sich an der Höhe des Nachlasses. Für ein gemeinschaftliches Testament wird in der Regel eine 2,0-fache Gebühr angesetzt. Bei einem Verkehrswert der Immobilie von 350.000 Euro wären das beispielsweise 1.370 Euro, bei 450.000 Euro Marktwert 1.770 Euro, jeweils plus Mehrwertsteuer. Dazu kommen geringfügige Gebühren für sonstige Aufwendungen wie Kopien und Porto.
Nein. Grundsätzlich verliert das Berliner Testament bei einer Scheidung seine Gültigkeit. Einzige Ausnahme: Das Ehepaar hat andere Vereinbarungen für den Scheidungsfall ausdrücklich im Testament aufgenommen.
Verstirbt ein Ehepartner, bevor die Scheidung rechtskräftig ist, kann das Berliner Testament sogar früher ungültig werden, und zwar immer dann: a) wenn der Erblasser selbst die Scheidung beantragt oder b) seine Zustimmung zum Scheidungsantrag erteilt hat oder c) alle Voraussetzungen für eine Scheidung bereits vorlagen.
Ja. Nach einem Erbfall mit Berliner Testament sind Sie Alleineigentümer der Immobilie in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis. Das bedeutet: Sie können das Haus unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen wie bei einem klassischen Verkauf veräußern – oder es alternativ auch vermieten. Gut beraten sind Sie in jedem Fall, die geerbte Immobilie vor dem Verkauf professionell bewerten zu lassen, um ihren genauen Verkehrswert zu kennen. Die Makler von Aurentum Immobilien übernehmen das für Sie kostenfrei.
Erben Sie durch ein Berliner Testament von Ihren verstorbenen Ehe- oder Lebenspartner eine Immobilie im Landkreis Kelheim, dann kann darauf Erbschaftssteuer anfallen. Das meint: Ihnen steht als Ehe- oder Lebenspartner ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro zu – nur wenn der Verkehrswert des Hauses darüberliegt, müssen Sie auf den Vermögensanteil über der Freibetragsgrenze Erbschaftssteuer zahlen. Liegt der Wert der Immobilie unter diesem Limit, geht der Fiskus leer aus. Lassen Sie daher im Zweifelsfall den genauen Verkehrswert Ihres Hauses durch ein Verkehrswertgutachten eines zertifizierten Sachverständigen von Aurentum Immobilien ermitteln, sollten Sie an angesetzten Wert des Finanzamts in Frage stellen.
Ja. Auch wenn sich Ehepartner in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen, können pflichtteilsberechtigte Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils grundsätzlich ihren Pflichtteil geltend machen. Gerade wenn ein großer Teil des Vermögens aus einem Haus oder einer Wohnung besteht, kann die notwendige Auszahlung zu einer finanziellen Belastung für den überlebenden Ehepartner werden.
Der Wert einer Immobilie kann beim Berliner Testament unter anderem für die Erbschaftsteuer, mögliche Pflichtteilsansprüche und die spätere Vermögensaufteilung von Bedeutung sein. Besonders bei Häusern und Wohnungen im Landkreis Kelheim kann deshalb eine fundierte Immobilienbewertung sinnvoll sein, um den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie zu kennen und Entscheidungen auf einer belastbaren Grundlage treffen zu können.
Nach dem im Artikel beschriebenen Grundmodell wird der überlebende Ehepartner Alleineigentümer der Immobilie und kann das Haus grundsätzlich verkaufen oder vermieten. Vor einem Hausverkauf im Landkreis Kelheim empfiehlt sich eine professionelle Immobilienbewertung, damit der aktuelle Marktwert bekannt ist und die Immobilie realistisch angeboten werden kann.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder Anlageberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die dargestellten Informationen ersetzen keine individuelle Beratung, da jede Immobilienentscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Vor wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Entscheidungen sollte stets fachkundiger Rat (z. B. Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Finanzierungsexperte) eingeholt werden.





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