Partner, die heiraten oder ihre Lebensgemeinschaft eintragen lassen möchten, sind gut beraten, sich rechtzeitig auf einen zukünftigen Güterstand zu verständigen. Der wenig romantische Begriff regelt die Vermögensaufteilung im Falle von Tod oder Scheidung. Mit dem Güterstand verhält es sich dabei wie mit der Erbfolge: Werden keine Vereinbarungen getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand, der automatisch eine Zugewinngemeinschaft vorsieht.
Lesen Sie im folgenden Ratgeber welche Güterstände in Deutschland möglich sind, welche Vor- und Nachteile sie jeweils haben und welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen, die einzelnen Modelle an Ihre persönlichen Lebensumstände anzupassen.
Warum ist der Güterstand in einer gesetzlichen Partnerschaft immer wichtig?
Der Güterstand bestimmt in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft darüber, welchen Stellenwert die eigenen, in die Partnerschaft mit eingebrachten Besitztümer und das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zukünftig haben. Je nach gewähltem Status wirkt sich der Güterstand bereits während der Partnerschaft aus – in jedem Fall jedoch, wenn diese freiwillig oder auch unfreiwillig durch Tod beendet wird. Wem welche finanziellen Mittel zugesprochen werden, wer an wen eventuell Ausgleichzahlungen zu leisten hat und nicht selten die Frage, wer aus der gemeinsamen bewohnten Immobilie ausziehen muss – die Antworten auf alle diese Fragen können durch die Wahl des richtigen Güterstands bereits im Vornhinein bestimmt werden. Die eindeutigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterstützen dabei.
Am Rande: Die heutigen Regelungen zum wählbaren Güterstand sind noch gar nicht so alt. Erst seit 1958 gibt es die offiziellen Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft (Details dazu im Folgenden). Bis 1900 galten in Deutschland mehr als 100 unterschiedliche Güterrechte, denen mehr oder weniger gemeinsam war, dass sie in fast allen Lebenslagen den Mann begünstigten.
Das änderte sich erst grundlegend nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Es gab viele Soldatenwitwen, die mit den verbliebenen Besitztümern ihrer gefallenen, oder vermissten, Männer die Kinder durchbringen mussten. Und es gab eine steil ansteigende Kurve von Scheidungsanträgen für die in den letzten Kriegswirren voreilig geschlossenen Ehen. Aber erst mit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 wurde auch das deutsche Güterrecht reformiert.
Welche Güterstände sind in Deutschland überhaupt möglich?
In Deutschland können Partner grundsätzlich zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 bis § 1390 BGB), der Gütertrennung (§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§ 1415 bis § 1518 BGB wählen. Erst 2013 neu hinzugekommen ist die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB). Dieser Güterstand ist keineswegs auf deutsch-französische Partnerschaften geschränkt ist, sondern verdankt seinen Namen lediglich der bilateralen Vereinbarung zwischen den beiden Staaten, die im Rahmen einer Angleichung europäischer Rechtsvorschriften getroffen wurde.
Wichtig: Treffen Partner keine andere, ausdrückliche Wahl, so gilt für sie fortan der vom Gesetzgeber favorisierte Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Was genau bedeutet Güterstand der Zugewinngemeinschaft?
Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt zunächst jeder Partner alleiniger Eigentümer des von Ihm in die Partnerschaft mit eingebrachten Vermögens. Das gilt sowohl für tatsächliche Werte und finanzielle Mittel, aber auch für Negativvermögen, also Schulden, Kredite und Verbindlichkeiten. Der sogenannte Zugewinn bezeichnet Vermögen, das während der Partnerschaft von beiden gemeinsam erwirtschaftet wurde. Dieser wird im Falle einer Scheidung aufgeteilt, und zwar insofern, dass derjenige mit einem höheren Vermögenszuwachs dem anderen, der weniger zu verbuchen hat, einen Ausgleich zahlen muss. Der Ausgleich ist gleichwohl auf maximal die Hälfte des Endvermögens des zahlungspflichtigen Partners begrenzt.
Vorteile der Zugewinngemeinschaft
• Das eigene Vermögen, einschließlich eventueller Erbschaften oder Schenkungen, bleibt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft in jedem Fall vollständig erhalten.
• Partner haften nicht für die Schulden des anderen.
• Der Zugewinn wird erst dann wichtig, wenn die Partnerschaft durch Scheidung oder Tod aufgelöst wird.
• Beim Tod des Partners erhöht sich der gesetzliche Erbteil automatisch um ein Viertel, ohne dass eine Zugewinnberechnung nötig würde.
Nachteile der Zugewinngemeinschaft
• Während der Partnerschaft kann ein Partner ohne Zustimmung des anderen nicht über das Gesamtvermögen verfügen.
• Die Berechnung des Zugewinns (Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) ist oft kompliziert und birgt viel Konfliktpotential.
• Wird gemeinsam die Immobilie eines Partners bewohnt, der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann er im Konfliktfall den Auszug des anderen verlangen.
• Steigt der Wert einer Immobilie, die einem Partner gehört, während der Zeit der Partnerschaft nennenswert, so fließt diese Wertsteigerung in die Zugewinnberechnung mit ein.
Beispiel:
Die Ehegatten M (Mann) und F (Frau) lassen sich nach 10 Jahre Ehe scheiden. Beide waren neben ihrem sonstigen (getrennten) Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hälftige Miteigentümer eines Hauses mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro, auf dem noch ein Bankdarlehen in Höhe von 200.000 Euro lastet.
Am Tag der Hochzeit verfügte M über folgendes Anfangsvermögen:
- Bausparguthaben: 5.000 Euro
- Lebensversicherung: 10.000 Euro
- Eigentumswohnung: 100.000 Euro
- Darlehensschuld für die Eigentumswohnung: ./. 50.000 Euro
- Saldo: 65.000 Euro
- indexiertes Anfangsvermögen: 83.994,01
(Die Indexierung dient dazu, das Anfangsvermögen auf die Kaufkraftverhältnisse zum Stichtag des Endvermögens umzurechnen.)
Das Anfangsvermögen von F sah hingegen folgendermaßen aus:
- Sparguthaben: 4.000 Euro
- Saldo: 4.000 Euro
- indexiertes Anfangsvermögen: 5.168,86 Euro
Das Endvermögen von M liest sich wie folgt:
- 50 % Miteigentumsanteil Haus: 200.000 Euro
- Lebensversicherung: 40.000 Euro
- Eigentumswohnung: 150.000 Euro
- Darlehensschuld Haus: ./. 100.000 Euro
- Saldo: 290.000 Euro
M kommt derweil auf ein Endvermögen von:
- 50 % Miteigentumsanteil Haus: 200.000 Euro
- Aktiendepot: 5.000 Euro
- Darlehensschuld Haus: ./. 100.000 Euro
- Saldo: 105.000 Euro
Zugewinn M: 290.000 Euro ./. 83.994,01 Euro = 206.005,99 Euro
Zugewinn F: 105.000 Euro .|. 5.168,86 Euro = 99.831,14 Euro
Zugewinnüberüberschuss: 206.005,99 Euro ./. 99.831,14 Euro = 106.174,85 Euro
Der Ausgleichanspruch von F beläuft sich daher auf 106.174,85 Euro : 2 = 53.087,43 Euro
Warum ist der Güterstand der Gütertrennung so beliebt?
Insbesondere kinderlose Paare und/oder Lebensgemeinschaften, in denen ein Partner selbstständig ist, wählen häufig den Güterstand der Gütertrennung. Wie der Name unschwer vermuten lässt, werden mit einer solchen Vereinbarung die jeweiligen Vermögensanteile konsequent separiert. Unter einem rein vermögensrechtlichen Blickwinkel haben die beiden Partner daher den Status eines unverheirateten Paares. Die Gütertrennung wird zumeist favorisiert, wenn beide Partner voll berufstätig sind.
Vorteile der Gütertrennung
• Jeder Partner darf jederzeit und vollumfänglich über sein Vermögen verfügen.
• Für Schulden eines Partners kann der andere nicht haftbar gemacht werden. Er muss keine Eingriffe in sein Privatvermögen fürchten, sollte beispielsweise der Betrieb des Partners Insolvenz anmelden müssen.
• Bei einer eventuellen Scheidung ist keiner der beiden Partner zum Zugewinnausgleich verpflichtet.
Nachteile der Gütertrennung
• Für einen finanziell schwächer gestellten Partner bedeutet der fehlende Zugewinnausgleich ein erhebliches Risiko.
• Nach dem Tod eines Partners erhält der überlebende Partner, bei fehlendem Testament, nur ein Viertel des Nachlasses, das er zudem versteuern muss.
• Investieren die Partner gemeinsam in eine Immobilie, versäumen es aber, sich beide im Grundbuch eintragen zu lassen, so fällt die Immobilie an den Eigentümer laut Grundbuch.
Gut zu wissen: Die Entscheidung, den Güterstand der Gütertrennung zu wählen, muss vor einem Notar getroffen und mit einem Ehevertrag besiegelt werden. In diesem kann auf Wunsch auch festgehalten werden, dass im Falle einer Scheidung einem Versorgungsausgleich zugestimmt wird – die Rentenansprüche beider Partner also ausgeglichen werden.
Wie funktioniert der Güterstand der Gütergemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft wird heute nur noch sehr selten vereinbart. Sie steht für die völlige Verschmelzung der Vermögen beider Partner – und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen schon vor der Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft existent war oder zusammen erwirtschaftet wurde. Der gesamte Besitz wird gemeinschaftlich verwaltet.
Vorteile der Gütergemeinschaft
• Beide Partner können über das gemeinsame Eigentum verfügen.
• Jedem Partner „gehört“ die Hälfte des Vermögens.
• Es können bestimmte Vermögensanteile als sogenanntes „Vorbehaltsgut“ oder „Sondergut“ vertraglich explizit aus dem gemeinsamen Topf herausgenommen und nur einem Partner zugeschrieben werden.
Nachteile der Gütergemeinschaft
• Die Gemeinsamkeit gilt auch für alle Schulden und Verbindlichkeiten.
• Eine gemeinsame Immobilie muss bei einer eventuellen Scheidung „aufgeteilt“ werden. Es ist nicht relevant, ob sie zusammen erworben wurde oder ob ein Partner sie mit in die Partnerschaft gebracht hat.
• Im Erbfall (ohne Testament) erbt der überlebende Partner ein Viertel des Nachlasses.
Was ist mit deutsch-französischer Wahl-Zugewinngemeinschaft gemeint?
Wie oben bereits erwähnt ist der Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft erst 2013 ins BGG aufgenommen worden. Er kann ungeachtet des leicht missverständlichen Namens von jedem Ehepaar oder jeder Lebensgemeinschaft, die in Deutschland begründet wird, gewählt werden.
Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft folgt in ihren Grundsätzen und Regelungen weitgehend der deutschen Zugewinngemeinschaft – allerdings gibt es ein paar gravierende Unterschiede:
• Dieser Güterstand beschränkt die Verfügung über die bislang gemeinsame bewohnte Immobilie. Im Scheidungsfall können nur beide Partner gemeinsam darüber verfügen – und zwar ganz unabhängig davon, wer als Eigentümer im Grundbuch vermerkt ist.
• Der gegebenenfalls wichtigste Unterschied: Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft schließt Immobilien, die ein Partner mit in die Lebensgemeinschaft gebracht hat, bei der Zugewinnberechnung aus. Das meint: Auch eine eventuelle Wertsteigerung der Immobilie schlägt sich nicht in der Höhe der Ausgleichszahlung nieder.
• Im Erbfall steht dem überlebenden Partner ein Viertel des Erbes plus ein konkret berechneter Zugewinnausgleich zu. Die Möglichkeit diesen Zugewinn, wie bei der deutschen Variante, pauschal mit einem weiteren Viertel abzudecken, gibt es nicht.
Wie kann der gesetzliche Güterstand geändert werden?
Der gesetzliche Güterstand kann jederzeit durch einen Ehevertrag, der von einem Notar beurkundet wird, geändert werden. Und „jederzeit“ meint tatsächlich „jederzeit“. Partner können sich auch nach einigen Jahren, in denen sie bereits einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, für einen anderen Güterstand entscheiden.
Und, ganz wichtig: Die einzelnen Regelungen der verschiedenen Güterstände sind nicht in Beton gegossen. Das meint: Sie können bestimmte Punkte so gestalten, dass sie zu Ihren persönlichen Lebensumständen besser passen. Ein gewisse Relevanz hat in diesem Zusammenhang die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ erlangt, innerhalb derer Sie beispielsweise bestimmte Vermögensanteile im Scheidungsfall vom Zugewinn ausschließen können. Oder Sie vereinbaren für den Todesfall eine Zugewinngemeinschaft, für den Scheidungsfall jedoch Gütertrennung.
FAQs
1. Brauche ich für jeden Güterstand einen Ehevertrag?
Nein. Wenn Sie nichts weiter unternehmen, gilt für Sie und Ihren Partner automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur wenn Sie diesen ändern möchten, müssen Sie vor einem Notar einen Ehevertrag abschließen.
2. Kann ich den Güterstand nachträglich ändern?
Ja. Sie können Ihren Güterstand zu jedem Zeitpunkt im Einvernehmen mit Ihrem Partner durch einen Ehevertrag ändern. Auch wenn Ihre Ehe oder Partnerschaft schon einige Zeit besteht.
3. Was ist der beste Güterstand?
Das kommt auf die Sichtweise an. Die Zugewinngemeinschaft sichert beide Partner im Falle einer Scheidung ausgleichend ab. Möchten Sie Ihr (persönliches) Vermögen hingegen vor dem Scheidungsfall schützen, empfiehlt sich die Gütertrennung oder (steuerlich noch besser) eine modifizierte Zugewinngemeinschaft.
4. Welche Rolle spielt der Güterstand in der gesetzlichen Erbfolge?
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Partner (ohne vorhandenes Testament) die Hälfte des Nachlasses (ein Viertel plus ein Viertel als Zugewinnausgleich), im Güterstand der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft hingegen nur jeweils ein Viertel, das im Falle der Gütertrennung zudem komplett versteuert werden muss.