Wie geht es mit dem Heizungsgesetz jetzt weiter? – Entscheidungshilfen für Eigentümer im Landkreis Kelheim

Es war ein kommunikations-politisches Desaster erster Güte, mit dem das von Ex-Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck verantwortete Heizungsgesetz 2023 seinen Weg in die Öffentlichkeit fand. Der Gesetzentwurf war noch nicht einmal fertig, als Boulevardblätter verkündeten, der grüne Minister wolle alle Immobilieneigentümer dazu verpflichten, neue, klimafreundliche Heizungen einbauen zu müssen. Die Empörung folgte auf dem Fuße – und war einigermaßen unbegründet. Zwei Jahre später wiederholt sich das Spielchen mit umgekehrten Vorzeichen: Die schwarz-rote Koalition hatte vollmundig angekündigt, das ungeliebte Heizungsgesetz abschaffen zu wollen – einigte sich dann im letzten Koalitionsausschuss des Jahres 2025 allein auf einen neuen Namen für die (vorläufig) weiterhin geltenden Paragraphen. Die eigentliche Reform/Abschaffung des Gesetzes wurde verschoben.

Eigentümer in Kelheim, Abensberg, Mainburg und im gesamten Landkreis sind nun zu Recht verunsichert, welche Maßgaben für einen eventuell anstehenden oder angedachten Heizungstausch gelten. Welche Vorgaben müssen erfüllt werden, was ist kurz- und langfristig erlaubt? Wie entwickeln sich die Kosten? Kann ich weiterhin mit Förderungen kalkulieren? Der folgende Ratgeber gibt Ihnen einige Entscheidungshilfen – basierend auf dem Status quo im Dezember 2025, der aller Voraussicht nach bis mindestens Frühjahr 2026 unverändert bleiben dürfte.

Aus dem Heizungsgesetz wird das Gebäudemodernisierungsgesetz

Die schwarz-rote Bundesregierung hat dem Kind einen neuen Namen gegeben: Aus dem Heizungsgesetz (eigentlich eine Novelle des seit 2020 in Deutschland geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die 2023 diese eingängige Bezeichnung erhielt) wird ab 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz. Inhaltlich soll es „flexibler, technologieoffener und einfacher“ werden – allein, mehr ist noch nicht bekannt. Der vorläufige Fahrplan sieht wie folgt aus: Bis Ende Januar 2026 soll es gemeinsame Eckpunkte der zuständigen Ministerien für eine Gesetzesreform geben. Diese soll dann im Frühjahr 2026 auf den parlamentarischen Weg gebracht werden, so dass im Laufe des Jahres 2026 Vollzug vermeldet werden kann.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt zwar, dass es wenigstens einen Fahrplan gibt, fordert gleichwohl, dass nun schnellstmöglich ein verlässlicher Rahmen für die klimafreundliche Wärmeversorgung und ein praxistaugliches Gesamtkonzept für Eigentümer und Kommunen auf die Beine gestellt werden müsse.

Die mit Heizungsgesetz gekoppelten Klimaziele werden vermutlich nicht aufgeweicht, dafür aber mehr „marktwirtschaftliche Mechanismen“ eingebaut, die „ordnungspolitische Zwänge“ ersetzen sollen. (beide Zitate von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche, CDU). (zu den strittigen Positionen innerhalb der Koalition auch weiter unten).

Wichtig für Eigentümer in Kelheim, Abensberg und im Landkreis: Bis zur finalen Ratifizierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes behalten die Vorschriften das alten Heizungsgesetzes ihre Gültigkeit.

Welche Regelungen gelten aktuell – und bis auf weiteres?

Das Heizungsgesetz sollte den möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden forcieren – verbunden mit der bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Zeitgleich dient es der Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien, die perspektivisch die Klimaneutralität von Gebäuden einfordern – schon von daher lässt es sich nicht im Handstreich einfach „abschaffen“.

1. Die 65-Prozent-Vorgabe und ihre Übergangsfristen

Ein Kernelement der Novelle ist die sogenannte 65-Prozent-Vorgabe. Das meint: Ab 2024 sollte möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Vorschrift gilt gleichwohl ausdrücklich und in Reinkultur nur für Neubauten in Neubaugebieten. Als Neubauten werden in diesem Sinne alle Gebäude im Landkreis Kelheim betrachtet, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wurde.

Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsimmobilien greifen die Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. Die kommunale Wärmeplanung soll in Kommunen ab 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2026 und in kleineren Kommunen wie Kelheim, Abensberg, Mainburg und Neustadt a. d. Donau bis zum 30.06.2028 verbindlich vorliegen. Das bedeutet: Bis zu diesen Daten müssen die Kommunen beispielsweise darlegen, ob das Fernwärmenetz ausgebaut oder das Gasnetz auf Wasserstoff umgerüstet wird.

Steht die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen, so gilt die 65-Prozent-Regel einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die „Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“.

2. Kein Verbot alter Öl- und Gasheizungen

Ganz wichtig: Alle alten Öl- und Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen, solange sie funktionieren. Sie können auch repariert werden, wenn sie kaputtgehen. Eine Austauschpflicht besteht nur, wenn die Heizung irreparabel hinüber ist. Aber Achtung: Das generelle Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

Bis die Wärmeplanung Ihrer Gemeinde vorliegt können Sie als Eigentümer in Kelheim oder Abensberg also auch weiterhin eine Öl- oder Gasheizung installieren. Das heißt aber nicht, dass eine solche Entscheidung sinnvoll ist. Und zwar aus zwei Gründen: Erstens müssen Sie sicherstellen, dass ab dem 01.01.2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauen Wasserstoff erzeugt wird. Ein Unterfangen, dass mit vielen Unwägbarkeiten behaftet ist.

Der zweite Grund, der gegen eine neue Heizung mit fossilem Energieträger spricht, ist dagegen hieb- und stichfest: Das Heizen wird in den nächsten Jahren durch die Anhebung des Co2-Preises auf fossile Brennstoffe deutlich teurer.Der Kostenanstieg ist beschlossene Sache. Nach Berechnungen des ADAC verteuert sich durch die Erhöhung des Co2-Preises auf 55 bis 65 Euro je Tonne in 2026 die Kilowattstunde um 1,55 Cent (Gas) und der Liter Öl um bis zu 20,70 Cent.

Und: Ab 2028 wird es keinen gesetzlich festgelegten Co2-Preis mehr geben – dann tritt der europäische Emissionshandel ETS 2 in Kraft – die Co2-Preise werden dann wie Aktien an der Börse frei am Markt gehandelt – inklusive der damit verbundenen hohen Risiken.

Die Co2-Bepreisung darf durchaus als einer der „marktwirtschaftlichen Mechanismen“ gesehen werden, die fossile Energieträger immens verteuern und Anreize für den Wechsel auf erneuerbare Energien schaffen.

Gut zu wissen: Wenn Sie morgen eine Bestandsimmobilie im Landkreis Kelheim kaufen oder erben, die vor dem 01.02.2002 gebaut wurde, dann müssen Sie dieses Haus innerhalb von zwei Jahren nach Ihrem Einzug energetisch so sanieren, dass es den Anforderungen des „alten“ Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht – also den Regelungen, die neben den Neuerungen des Heizungsgesetzes weiterhin Bestand und Gültigkeit haben. Dazu gehört am prominenter Stelle der Austausch alter Öl- und Gasheizungen:

Wird das Gebäude mit einem Öl- oder Gaskessel beheizt, der vor 1991 eingebaut wurde, so müssen Sie diesen gemäß § 72 GEG ersetzen. Gleiches gilt für Heizkessel, die mindestens 30 Jahre als sind. In 2026 betrifft die Sanierungspflicht daher Öl- und Gaskessel, die vor 1996 in Betrieb genommen wurden – und zwar unabhängig davon, wie es mit dem Gebäudemodernisierungsgesetzt weiter geht. Diese Vorgabe gilt gleichwohl nur für Heizkessel mit konstanter Temperatur, Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind davon ausgenommen. Nicht von der Regel betroffen sind zudem Heizkessel mit einer Nennleistung von unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt.

Tipp: Sprechen Sie gern einen erfahrenen Makler von Aurentum Immobilien an, wenn Sie sich bei der Kesselart in Ihrem Keller unsicher sind. Er kann Ihnen in Kelheim, Abensberg und Umgebung einen fachkompetenten Heizungsinstallateur vermitteln, der sich auskennt.

3. Mögliche Optionen beim Heizungstausch

Als Eigentümer einer Immobilie in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder Neustadt a. d. Donau können Sie grundsätzlich selbst entscheiden, mit welchen erneuerbaren Energieträgern Sie künftig heizen möchten. Im Heizungsgesetz sind neun Optionen gelistet, die den angestrebten 65-Prozent-Anteil umsetzen können:

- Option 1: Wärmenetz. Den Anschluss der Immobilie an ein Wärmenetz, das zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, favorisiert der Gesetzgeber als einfachste Möglichkeit. Vorausgesetzt indes, es gibt ein solches Wärmenetz.

Gut zu wissen: Die Stadtwerke Kelheim marschieren bereits seit 1994 beherzt in Richtung einer nachhaltigen Energieversorgung. Aus anfänglich isolierten „Wärmeinseln“ wuchs nach und nach eine systematische, verbundene Fernwärmeversorgung, die 2024 durch einen Pufferspeicher stabilisiert wurde. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei den örtlichen Stadtwerken, ob für Ihren Standort Fernwärme verfügbar oder in Planung ist.

- Option 2: Wärmepumpe. Die Wärmepumpe ist im Neubau heute bereits die Standardlösung zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs. Doch auch in Bestandsimmobilien kann sie effizient arbeiten. Die Technologie nutzt die zum großen Teil kostenlose und erneuerbare Umweltwärme aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Abwasser.

- Option 3: Stromdirektheizung. Der Einbau einer Stromdirektheizung ist grundsätzlich mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz verbunden. Damit soll verhindert werden, dass Strom in großen Mengen allein für das Heizen von Gebäuden bereitgestellt werden muss.

- Option 4: Solarthermische Heizung. In der Regel kann der Wärmebedarf eines Gebäudes mit einer solarthermischen Heizung allein nicht gedeckt werden. Zumeist ist eine Kombination mit anderen Technologien als Solarthermie-Hybridheizung notwendig.

- Option 5: Flüssige oder gasförmige Biomasse. Diese Möglichkeit sollte nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Bezug flüssiger oder gasförmiger Biomasse zu einhundert Prozent sichergestellt ist.

- Option 6: Wasserstoffheizung. Auch die Entscheidung für eine Heizung, die mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme mit grünem oder blauen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate bereitstellt, ist eine riskante Wette auf die Zukunft. Noch ist völlig unklar, ob und wann Wasserstoffnetze in Deutschland in hinreichendem Maße zur Verfügung stehen werden.

- Option 7: Feste Biomasse. Die Nutzung fester Biomasse muss zwingend in einem Biomassekessel oder einem automatisch beschickten Biomasseofen erfolgen. Zunächst angedachte, zusätzliche Anforderungen, wie Pufferspeicher und Feinstaubfilter, sind ersatzlos gestrichen worden.

- Option 8: Wärmepumpen-Hybridheizung. Falls eine Wärmepumpe zur Deckung der Heizlastspitzen allein nicht ausreicht, kann sie mit anderen Wärmeerzeugern kombiniert werden. Die Wärmepumpe muss jedoch vorrangig betrieben werden, um die Vorgabe der 65 Prozent erneuerbarer Energien zu erfüllen.

- Option 9: Solarthermie-Hybridheizung. Wenn eine Solarthermieanlage den erforderlichen Heizwärme- und Warmwasser-Bedarf nicht liefern kann, darf sie analog zur Wärmepumpen-Hybridheizung durch andere Feuerungen ergänzt werden. Es gelten Mindestgrößen für die Solaranlage und konkrete Vorschriften für die Wärme-Basis der Zusatz-Heizung.

Hype, Absturz und erneuter Aufschwung: Welche Zukunft hat die Wärmepumpe?

Direkt nach Verabschiedung des Heizungsgesetzes erlebte die Wärmepumpe einen regelrechten Hype, der die Hersteller relativ unvorbereitet traf – und in der Konsequenz zu nicht unerheblichen Lieferschwierigkeiten führte. Grund für den Boom war unter anderem die erkleckliche, finanzielle Förderung dieser Technologie. Nachdem die neue Bundesregierung allerdings vollmundig angekündigt hatte, das Heizungsgesetz „abschaffen“ zu wollen, brach der Absatz dramatisch ein. Derweil hatten allerdings mehrere deutsche und auch internationale Wärmepumpenhersteller große Fabriken gebaut und die Produktionskapazitäten massiv gesteigert. Mit der Folge, dass Wärmepumpen deutlich günstiger wurden – und der Absatz bis Ende Oktober 2025 um 57 Prozent gegenüber dem Vorjahr zulegte. Parallel büßten Gasheizungen 35 Prozent und Ölheizungen 77 Prozent ein.

Ungeachtet aller plakativen, politischen Lippenbekenntnisse bleibt die Tatsache, dass alle Varianten dieser Technologie, also ganz gleich, ob sie die natürliche Energie aus der Umgebungsluft, aus dem Erdreich oder dem Grundwasser nutzen, mit handfesten Vorteilen aufwarten:

• Effizienz: Wärmepumpen erzeugen aus einer Kilowattstunde Strom 3,5 bis 5 kWh Wärme und sind damit um ein Vielfaches effizienter als konventionelle Heizsysteme, die im Verhältnis 1:1 arbeiten.

• Wirtschaftlichkeit: Die Betriebskosten einer korrekt dimensionierten Wärmepumpe liegen rund ein Viertel unter denen einer Gas- oder Biomasseheizung.

• Autarkie: Die Energiequellen Luft, Erdwärme und Grundwasser sind unerschöpflich und verursachen keine Emissionen.

• Versorgungsicherheit: Mit einer Wärmepumpe heizen Sie unabhängiger von steigenden Rohstoffpreisen und politischen sowie wirtschaftlichen Entwicklungen.

• Langlebigkeit: Wärmepumpen haben eine Lebensdauer von deutlich über 20 Jahren und benötigen in dieser Zeit kaum Wartung.

Nicht umsonst gilt die Wärmepumpe als erste Wahl bei Neubauten (sofern kein Fernwärmenetz vorhanden ist), aber auch bei Bestandsimmobilien gewinnt sie deutlich an Terrain. Dies auch, weil Hersteller inzwischen Modelle zur Serienreife gebracht haben, die bei der Vorlauftemperatur nicht mehr so „empfindlich“ sind und auch keine neue Fußbodenheizung nötig machen. Der Austausch alter Heizkörper zahlt sich gleichwohl in jedem Fall aus. Insbesondere mit Niedertemperatur-Heizkörpern kann der Einsatz einer Wärmepumpe im Bestand überaus sinnvoll sein.

Diese können vornehmlich mit niedrigen Systemtemperaturen von 35 bis 45 Grad Celsius sehr gut umgehen: Sie erreichen trotz dieser geringen Vorlauftemperaturen die gleiche Heizwirkung wie die alten Radiatoren. Lassen Sie in jedem Fall einen kompetenten Energieberater Ihre Immobilie in Kelheim, Abensberg oder im Landkreis inspizieren, um fundiert entscheiden zu können, ob die Anschaffung einer Wärmepumpe in Ihrem speziellen Fall Sinn macht.

Was passiert mit den Förderungen für den Heizungstausch?

Für die Förderung des Umstiegs auf eine klimafreundliche Heizung gilt aktuell das Gleiche wie für die übrigen Vorgaben des Heizungsgesetzes: Sie besteht derzeit noch unverändert fort. Zuständig bleibt ebenfalls die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). In den Positionspapieren der Koalitionsparteien wird zwar explizit eine auch zukünftig „verlässliche Förderung“ angekündigt – wie sie jedoch ausgestaltet wird, ist damit noch nicht gesagt. Denkbar sind Anpassungen bei den Fördersätzen oder bei der Verteilung der Mittel.

Gut zu wissen: Haben Sie sich im Landkreis Kelheim bereits konkret für einen Heizungstausch entschieden, dann sollten Sie sich jetzt sputen, die entsprechenden Förderanträge bis Mitte/Ende Januar 2026 auf den Weg zu bringen. Sie können dann sicher sein, dass Ihr Antrag auf jeden Fall noch nach den Maßgaben des „alten“ Heizungsgesetzes bearbeitet wird.

Hier noch einmal zur Veranschaulichung die (gestaffelte) Förderung durch die KfW:

• 30 Prozent Basiszuschuss beim Umstieg auf eine Heizung, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie arbeitet,

• 20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus, wenn Sie vor Ende 2028 von einer alten fossilen Heizung auf eine EE-Heizung umsteigen,

• 30 Prozent Einkommens-Bonus für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich,

• 5 Prozent Effizienz-Bonus für eine Wärmepumpe, die Energie aus Wasser, Erdreich oder Abwasser bezieht oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeitet,

• alle Boni können miteinander kombiniert werden, jedoch nur bis zu einer Maximalgrenze von 70 Prozent der Kosten.

Gut zu wissen: Sie müssen vor Beantragung der KfW-Heizungstauschförderung einen Vertrag mit einem Heizungs-Fachbetrieb geschlossen haben. Als gut vernetzter Makler im Landkreis Kelheim können wir von Aurentum Immobilien Ihnen dabei mit Empfehlungen zur Seite stehen.

Welche Punkte sind in der Koalition besonders strittig?

• Die 65-Prozent-Regelung des Heizungsgesetzes

Die Maßgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden müssen, ist einer der zentralen Streitpunkte in der laufenden Debatte um die Reform des Heizungsgesetzes. Die SPD will an der Regel ohne Abstriche festhalten, die Unionsparteien möchten sie abschwächen oder sogar ganz unter den Tisch kehren – was unter der europäischen und selbst gesetzten nationalen Auflage, den Gebäudesektor bis 2045 klimaneutral zu gestalten, kaum machbar ist. Vermutlich läuft ein Kompromiss auf eine Anpassung der Fristen hinaus, in der diese 65-Prozent-Maßgabe erreicht werden muss.

• Co2-Steuer als zentrales Element für die Heizungswahl

Die CDU hat bereits im Wahlkampf angekündigt, dass sie den Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung nicht über starre Verbote, sondern strikt über eine gezielte Co2-Bepreisung lenken möchte. Diese Steuer soll fossile Energieträger spürbar verteuern und die Attraktivität der Erneuerbaren im Umkehrschluss massiv steigern.

• Technologieoffenheit – was soll das bedeuten?

Die CDU wird nicht müde zu betonen, dass die Technologieoffenheit des Gesetzes gestärkt werden müsse. Das klingt so, als ob das alte Gesetz bisher stark eingeschränkt hätte – was nun wahrlich (siehe oben) nicht der Fall ist. Möglicherweise werden Paragraphen für alternative Energien wie grünes Gas oder synthetischen Wasserstoff etwas ausgeweitet – allerdings sind diese Technologien für den breiten Markt weder wirtschaftlich noch in ausreichendem Mengen verfügbar.

• Vereinfachung von Regeln und Anforderungen

In diesem Punkt prescht vornehmlich die SPD vor, die unter anderem fordert:

- weniger Bürokratie bei den Förderanträgen

- vereinfachte Nachweispflichten für Hausbesitzer

- flexiblere Übergangsfristen für den Heizungstausch

- weniger Komplexität beim Nachweis zur Einhaltung der 65-Prozent-Regel.

Diese Änderungen würden das Gesetz zweifellos „bürgerfreundlicher“ machen – eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Ausrichtung stellen sie gleichwohl nicht dar.

• Verlässliche Förderung

Immerhin sind sich die Koalitionspartner einig, dass es weiterhin eine Förderung für den Heizungstausch gegeben soll – über die genaue Ausgestaltung „munkeln“ verschiedene Parteivertreter allerdings in unterschiedlichen Tonlagen. CSUler favorisieren offenbar eine Kürzung der bisherigen Mittel, SPDler pochen auf Bezahlbarkeit der Energiewende für jeden Eigenheimbesitzer und soziale Ausgewogenheit.

Gut zu wissen: Ein recht eindeutiges Indiz dafür, dass die Heizungsförderung – in welcher Form auch immer – erhalten bleibt, liefert ein Blick in den bereits verabschiedeten Haushalt der Regierung. Er offenbart quasi Gewinner und Verlierer bei der Gebäudeförderung: So muss die Bundesförderung für effiziente (Wohn-) Gebäude (BEG) eine massive Kürzung von 2,86 Milliarden Euro verkraften, während das Budget für BEG-Einzelmaßnahmen (Heizungstausch, Wärmedämmung, energieeffiziente Fenster und Türen) um 600 Millionen Euro auf 7,7 Milliarden Euro aufgestocktwurde.

Fazit: Das Heizungsgesetz wird nicht gekippt, sondern angepasst

Die dargestellten Sachverhalte erlauben die forsche, aber fundierte Einschätzung, dass das Heizungsgesetz keineswegs gestrichen, sondern vielmehr leicht reformiert wird. Damit die Union – nach den großen Ankündigungen im Wahlkampf, das Gesetz abschaffen zu wollen – ihr Gesicht nicht verliert, hat sie das Gesetz schon mal in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Das klingt zumindest ein wenig nach abschaffen. Als Eigentümer oder Immobilienkäufer in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis dürfen Sie davon ausgehen, dass ein angepasstes Gesetz keine wesentlichen Auswirkungen darauf haben wird, welche Heiztechnologie sich durchsetzt – geschweige denn, dass fossile Energieträger wie Gas oder Öl eine Renaissance erleben.

Auch ein angepasstes Heizungsgesetz wird Ihre Qual der Wahl beim Heizungstausch nicht grundlegend ändern. Stellen Sie sich gleichwohl in jedem Fall darauf ein, dass die Zukunft in Ihrem Heizungskeller durch erneuerbare Energien bestimmt wird – welche auch immer Sie bevorzugen.

FAQs

1. Wann tritt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft?

Nach derzeitigem Stand noch 2026. Der Fahrplan der Bundesregierung sieht vor, dass Fachpolitiker und Fraktionsspitzen bis Ende Januar 2026 Reformvorschläge vorlegen, so dass das Gebäudemodernisierungsgesetz Ende Februar 2026 zunächst vom Kabinett beschlossen werden kann. Anschließend muss es allerdings noch durch den Bundestag. Die Soll-Vorgabe lautet, dass es im Laufe des Sommers/Herbsts 2026 in Kraft tritt.

2. Darf ich 2026 noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja. Bis Mitte 2026 (Städte über 100.000 Einwohner) beziehungsweise bis Mitte 2028 (kleinere Städte) dürfen Sie in Bestandsimmobilien, noch eine neue Gasheizung einbauen: Aber: Sie müssen eine verpflichtende Beratung absolvieren, die über die wirtschaftlichen Risiken durch steigende Co2-Preise und die Auflagen hinsichtlich der Nutzung von erneuerbaren Energien informiert. Falls Ihre Immobilie nicht an ein kommunales Wärmenetz angeschlossen werden kann, müssen Sie Ihre Heizung nämlich ab 2029 zu 15 Prozent, ab 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 zu 60 Prozent mit erneuerbaren Energien betreiben.

3. Lohnt sich eine Wärmepumpe?

Ja. Wärmepumpen sind zwar nach wie vor teuer in der Anschaffung, haben aber eine deutlich höhere Effizienz und geringere Betriebskosten als andere Heizungen. Außerdem müssen Sie sich keine Sorgen über steigende Kosten aufgrund der Co2-Bepreisung machen. Und: Sie können großzügige Förderungen des Staates in Anspruch nehmen. Die Amortisationszeit einer Wärmepumpe – also der Zeitraum, bis sich die Investition durch eingesparte Heizkosten refinanziert hat – liegt nach Berechnungen der Verbraucherzentralen typischerweise zwischen sieben und zehn Jahren.

4. Muss ich meine alte Gas- oder Ölheizung bald austauschen?

Nein. Alle noch funktionstüchtigen Gas- und Ölheizungen dürfen weiterbetrieben und auch repariert werden, wenn sie defekt sind. Aber: Das generelle Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044. Daran wird ziemlich sicher auch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz nichts ändern.

Über den Autor

Alexander Schmidgal

Inhaber Aurentum Immobilien · Betriebswirt ·  DEKRA zertifizierter Sachverständiger D1

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