Immobilie in der Scheidung – Wer bekommt das Haus?

Immobilie bei Scheidung: Wer bekommt das Haus?

Schätzen Sie mal: Wie viele Ehen werden in Deutschland pro Jahr geschieden? Nach jüngsten Daten des Statistischen Bundesamtes waren es 2024 rund 139.000 und das entspricht einer Scheidungsrate von 33,6 Prozent. Die höchsten Quoten finden sich in den Stadtstaaten Berlin (42,5 Prozent) und Hamburg (40,2 Prozent), die niedrigsten in Sachsen (29,8 Prozent) und in Bayern (31,4 Prozent). In der farblichen Darstellung der Zahlen für Bayern trägt der Landkreis Kelheim ein helles Mittelblau – das meint: er liegt mit 22 Scheidungen je 10.000 Einwohner recht eindeutig im statistischen Mittelfeld. Die Analysten haben überdies eine sogenannte „bimodale“ Verteilung ausgemacht, das heißt so viel wie: eine Häufung mit „zwei Gipfeln“: Die meisten Ehen werden demnach nach 6 bis 9 Jahren (23,1 Prozent)und nach 20 bis 25 Jahren (21,7 Prozent), also dann, wenn die Kinder aus dem Haus sind, geschieden.

Die privaten und auch wirtschaftlichen Konsequenzen einer Scheidung sind stets einschneidend. Insbesondere die Zukunft der gemeinsam bewohnten Immobilie muss eindeutig bestimmt werden. Das ist oftmals schwierig, weil sie emotional besetzt ist und zumeist den größten, aber nicht einfach teilbaren, Vermögenswert darstellt.

Lesen Sie im folgenden Ratgeber, welche Optionen Sie bei einer Scheidung für den Umgang mit der gemeinsamen Immobilie haben – und wie ein qualifizierter Makler von Aurentum Immobilien Sie dabei mit Rat und Tat unterstützen kann.

Was bedeutet Scheidung in der Zugewinngemeinschaft?

Wenn Sie geheiratet oder sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entschieden haben, ohne zeitnah vor einem Notar einen Ehevertrag abzuschließen, dann leben Sie nach deutschem Recht automatisch in einer Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 bis 1390 BGB). Das heißt konkret, dass jeder Partner zunächst alleiniger Eigentümer des vom ihm in die Partnerschaft mit eingebrachten Vermögens bleibt – selbstverständlich auch des „Negativermögens“ in Form von Schulden und Verbindlichkeiten. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass das mitgebrachte Vermögen beiden gehört. Die Werte, die jedoch während der Ehe oder Partnerschaft erworben oder erwirtschaftet werden, bezeichnen den sogenannten Zugewinn und müssen im Falle einer Scheidung gleichmäßig auf die Partner aufgeteilt werden. Eine gemeinsam angeschaffte Immobilie verkörpert exemplarisch einen solchen Zugewinn – nur lässt sie sich nicht einfach halbieren.

• Besonderheiten des Zugewinnausgleichs

Zur Ermittlung des Vermögenszuwachses während der Ehe oder Partnerschaft werden die Anfangs- (bei Heirat) und Endvermögen (bei Scheidung) beider Partner gegenübergestellt. Ergibt sich daraus, dass der Vermögenszuwachs unterschiedlich ausgefallen ist, so muss der Partner mit dem größeren Plus, dem anderen einen so hohen Ausgleich zahlen, dass der Saldo ausgeglichen ist – beide also gleich viel dazugewonnen haben. Der juristische Terminus für diese Umverteilung lautet Zugewinnausgleich.

Gut zu wissen: Grundsätzlich steht es Ihnen und Ihrem Partner frei, Vermögenswerte nach Belieben aufzuteilen und/oder entsprechende Zahlungen zu vereinbaren. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, im Rahmen einer Scheidung einen Zugewinnausgleich vornehmen zu lassen. Er muss aktiv beantragt werden.

Tipp: Lassen Sie den Wert Ihrer Immobilie möglichst zeitnah von einem erfahrenden Makler von Aurentum Immobilien kostenlos und unverbindlich ermitteln. Nur wenn Sie den aktuellen Verkehrswert Ihrer Immobilie kennen, können Sie kluge Entscheidungen zur Vermögensaufteilung in der Scheidung treffen.

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Bitte beachten Sie außerdem: Haben Sie während der Ehe oder Partnerschaft ein Haus geerbt, so wird dieses beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Haben Sie die Immobilie allerdings gemeinsam mit Ihrem Partner modernisiert und ausgebaut, so dass ihr Wert deutlich gestiegen ist, so fließt diese Wertsteigerung in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein.

Beide Partner sind im Grundbuch vermerkt: 5 Optionen für das Haus

Wer bei einer Scheidung das Haus bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die wichtigste Weichenstellung ergibt sich aus dem Umstand, ob beide Partner im Grundbuch als Eigentümer vermerkt sind, ihnen das Haus also gemeinsam gehört. In dieser Konstellation gibt es mehrere Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Ein Partner bleibt und zahlt den anderen aus

Diese Option ist nur dann eine, wenn ein entsprechender finanzieller Rahmen vorhanden ist: Der übernehmende Partner muss nicht nur in der Lage sein, dem Ex-Partner seine ihm zustehende Abfindung zu zahlen, sondern auch aus eigener Kraft den fortlaufenden Unterhalt der Immobilie einschließlich darauf noch lastender Kredite stemmen können. Wurde das Haus während der Ehe oder Partnerschaft gekauft oder gebaut, so muss für die Auszahlung zunächst der aktuelle Verkehrswert ermittelt werden, von dem die noch offene Restschuld abgezogen wird – das Ergebnis wird durch zwei geteilt.

Beispiel: Liegt der Immobilienwert bei 280.000 Euro und beträgt die Restschuld noch 100.000 Euro so ergibt sich:

280.000 Euro – 100.000 Euro = 180.000 Euro

180.000 Euro / 2 = 90.000 Euro

Derjenige, der das Haus behält, muss dem anderen Partner einen Zugewinnausgleich von 90.000 Euro zahlen.

Vergessen Sie als übernehmender Partner in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis nicht die Änderung im Grundbuch, in dem Sie fortan als alleiniger Eigentümer eingetragen sein sollten.

Ganz wichtig: Bei der Entscheidung, die ehedem gemeinsame Immobilie fortan alleine bewirtschaften zu wollen, spricht die kreditgebende Bank ein gewaltiges Wörtchen mit. Sie muss der Übertragung des Kredits auf nur eine Person zustimmen – verpflichtet ist sie dazu jedoch keinesfalls. Stellt die Bank beispielsweise die Kreditwürdigkeit des alleinigen Eigentümers in Frage, bangt sie also um ihre monatlichen Raten, dann kann sie ein Veto einlegen. (Details dazu auch weiter unten)

Gut zu wissen: Wenn die Immobilie an einen Ex-Partner oder auch ein Kind übertragen werden soll, dann sollten Sie diese Transaktion unbedingt noch im Trennungsjahr abwickeln. Es fällt dann keine Grunderwerbssteuer an.

• Was passiert, wenn die finanziellen Mittel für die Auszahlung nicht reichen?

Die in aller Regel recht hohen Beträge, die bei einer Auszahlung des Partners im Scheidungsfall zur Disposition stehen, können nur die wenigsten Menschen im Landkreis Kelheim aus der sprichwörtlichen Portokasse bezahlen. Grundsätzlich sollten Sie sehr akribisch durchrechnen, ob Sie über die laufenden finanziellen Mittel verfügen, Haus plus anfallende Nebenkosten problemlos unterhalten zu können. Die Ausgleichzahlung an den Ex-Partner kann dann gegebenenfalls über einen weiteren Kredit finanziert werden – für den die Immobilie als Sicherheit dient. In der Praxis besteht zudem die Möglichkeit, eventuelle Unterhaltszahlungen und den Zugewinnausgleich mit der Auszahlungssumme zu verrechnen. Eine ebenfalls mögliche Stundung ist hingegen reine Verhandlungssache zwischen beiden Partnern.

Möglichkeit 2: Die Immobilie wird vermietet

Die Vermietung des Hauses an Dritte bringt einige Vorteile mit sich, bleibt im Grundsatz aber stets daran gebunden, dass sich die beiden Ex-Partner darüber einig sind und einen Konsens über die Vermietungsmodalitäten finden. Bei einer solchen Übereinkunft kann der aufgenommene Kredit einfach weiterlaufen und Sie können ihn durch die Mieteinnahmen tilgen. So umgehen Sie auch die kostspielige Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer vorzeitigen Ablösung stets zu zahlen ist. Außerdem entfallen die Grundbuchkosten, da beide Partner weiterhin unverändert im Grundbuch stehen bleiben können.

Damit eine Vermietung im Landkreis Kelheim problemlos klappt, sollten einige Verabredungen getroffen werden: Möchten Sie einen Makler für die Vermietung engagieren, welche Voraussetzungen soll der neue Mieter erfüllen, was genau soll im Mietvertrag stehen?

Engagieren Sie außerdem am besten einen gemeinsamen Hausverwalter, der Ansprechpartner für den Mieter ist, und dem sie monatlich einen pauschalen Betrag zahlen. Auch die jährliche Nebenkostenabrechnung können Sie diesem übertragen.

Gut zu wissen: Lassen Sie sich von einem erfahrenen Makler von Aurentum Immobilien beraten, wenn Sie Ihr Haus vermieten möchten. Er kennt den lokalen Markt, weiß über die üblichen Mieten Bescheid und hat in seiner Kundenkartei eventuell bereits Interessenten, die exakt nach einer solchen Immobilie suchen, wie Sie sie im Angebot haben.

Möglichkeit 3: Beide Partner wohnen, getrennt, im Haus

Diese Variante gehört nicht umsonst zu den eher seltenen Optionen des Umgangs mit einer Scheidungsimmobilie: Das Haus wird in zwei separate Wohnungen geteilt, respektive umgebaut, die dann jeweils von einem der Ex-Partner bewohnt werden können. Jeder erhält das Alleineigentum an den von ihm genutzten vier Wänden und dieses wird durch eine notarielle Teilungserklärung im Grundbuch dokumentiert. Es versteht sich von selbst, dass nicht jede Immobilie für dieses Modell geeignet ist. Zumal es ausdrücklich nicht genügt, schlicht eine Wand durch Wohn- und Schlafzimmer zu ziehen – es müssen baulich abgeschlossene Wohneinheiten entweder bereits vorhanden oder eben geschaffen werden.

Vorteil dieser Vorgehensweise: Beide Partner können in separaten Einheiten wohnen bleiben oder auch ihren jeweiligen Teil der Immobilie vermieten oder verkaufen. Nachteil der Angelegenheit: Zumeist fallen zunächst hohe Kosten für den Umbau an – über die sich beide Partner verständigen müssen.

Möglichkeit 4: Die Immobilie wird auf das gemeinsame Kind übertragen

Sie können eine Scheidungsimmobilie auch einem gemeinsamen Kind übertragen – vorausgesetzt, es ist volljährig. Ist Ihr Kind noch minderjährig, so muss das Vormundschaftsgericht Ihrem Vorhaben zustimmen. Diese Lösung sollten Sie gut durchdenken – denn mit der Immobilie erhält Ihr Kind auch sämtliche Rechte und Pflichten, die damit einhergehen.

Besprechen Sie eine solche Überlegung daher im Vorfeld unbedingt mit Ihrem Kind – möglicherweise gibt es einen Lebensentwurf, in den eine Immobilie in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis überhaupt nicht hineinpasst. Auch wenn Sie in bester Absicht handeln wollen – niemanden ist damit gedient, wenn die Immobilie zwar im „Familienbesitz“ bleibt, aber vorrangig als Bremsklotz für die eigene Zukunft wahrgenommen wird.

Wichtig: Solange die Scheidung noch nicht vollzogen ist, darf kein Ehegatte die gemeinsame Immobilie ohne Zustimmung des anderen verkaufen oder verschenken. Das gilt auch für die Schenkung an ein gemeinsames Kind.

Möglichkeit 5: Das Haus wird verkauft

In den allermeisten Fällen ist der Verkauf der Scheidungsimmobilie die objektiv beste Option – und zwar aus mehreren Gründen:

- Finanzielle Aspekte: Mit der Trennung verteilt sich das gemeinsame Einkommen fortan auf zwei Haushalte und durch die doppelte Haushaltsführung erhöhen sich die Gesamtkosten. Für den Zugewinnausgleich werden zudem häufig liquide Mittel benötigt. Der Erlös aus dem Immobilienverkauf lässt sich einfach und unkompliziert aufteilen.

- Wunsch nach einem Neuanfang: Die Scheidung ist der Schlusspunkt eines Lebenskapitels. Für den Neuanfang favorisieren viele Ex-Partner ein neues Zuhause in einer anderen Gegend oder Stadt.

- Die Immobilie ist zu groß: Das Haus, das oft für Partner und Kinder ausgelegt war, ist nach einer Scheidung für eine Einzelperson viel zu groß. Die „Leere“ wird nicht selten als belastend empfunden, die Unterhaltungskosten stehen in keinem Verhältnis zum Wohnkomfort.

Optimal ist es natürlich, wenn beide Partner sich einvernehmlich auf einen Verkauf verständigen und damit quasi ein letztes Mal „gemeinsam an einem Strang“ ziehen.

Tipp: Beauftragen Sie einen qualifizierten Makler von Aurentum Immobilien zunächst mit der Wertermittlung der Immobilie. Unser DEKRA zertifizierter Sachverständiger (D 1) erstellt Ihnen ein professionelles Verkehrswertgutachten, das Ihnen in allen Scheidungsangelegenheiten Sicherheit bei der Vermögensaufteilung gibt. Neutral, objektiv und gerichtsfest.

Sie können Aurentum Immobilien im Anschluss auch direkt mit dem Verkauf der Immobilie betrauen. So geben Sie die Aufgabe an einen zuverlässigen Experten ab und beschränken den Kontakt untereinander auf einen Minimum. Aurentum Immobilien kümmert sich mit Engagement und gewissenhaft um eine effiziente Vermarktung, beurteilt Interessenten nach Leumund und Bonität und gibt Ihnen regelmäßig Rückmeldung zum Verkaufsfortschritt. Ist ein Käufer gefunden, übernimmt Aurentum Immobilien die Kaufpreisverhandlungen und final die Vereinbarung eines Notartermins zur Kaufvertragsunterzeichnung.

Mit dem Verkaufspreis können beide Partner noch offene Verbindlichkeiten ablösen und den verbliebenen Rest unter sich aufteilen. Gelingt es, eine solche Vermögensaufteilung ohne Streit und Zwist in trockene Tücher zu bringen, so ist die gerichtliche Scheidung ein formeller Akt, der denkbar wenig Kosten verursacht.

Gut zu wissen: Nach Ende des Trennungsjahres kann jeder der beiden Ex-Partner den Verkauf der Immobilie sogar verlangen. Verweigert der andere seine Zustimmung, so steht ihm der Klageweg offen.

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Die schlechteste Lösung: Die Teilungsversteigerung der Scheidungsimmobilie

Können sich beide Partner nicht über eine praktikable Vermögensaufteilung verständigen, möchte einer beispielsweise partout im Haus wohnen bleiben, der andere hingegen lieber heute als morgen verkaufen, bleibt als letzter Ausweg der Weg zum Amtsgericht. Jeder der beiden Ex-Partner kann in Kelheim einen Antrag auf Teilungsversteigerungeinreichen. Die Scheidungsimmobilie wird dann öffentlich versteigert.

Das Gericht veranlasst zunächst einen Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch. Der Miteigentümer, der den Antrag nicht gestellt hat, kann innerhalb von zwei Wochen zwar Einspruch gegen eine solche Versteigerung einlegen, beispielsweise mit dem Verweis darauf, dass sich die Lebensumstände der Kinder durch die Teilungsversteigerung gravierend verschlechtern würden. Im besten Fall wird das Verfahren dann jedoch für maximal sechs Monate vorübergehend eingestellt.

Bei der öffentlichen Versteigerung dürfen Sie als Miteigentümer natürlich mitbieten. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Haus weit unter Wert verkauft wird, ist immer extrem hoch. Vom Verkaufserlös werden zunächst die Kosten des Verfahren abgezogen und anschließend die noch laufenden Kredite bedient. Wenn Sie Pech haben, reicht die Summe nicht – und beide Ex-Partner müssen fortan die Restschulden abbezahlen, während das Haus längst einen neuen Eigentümer hat.

Welche Regeln gelten, wenn nur ein Partner im Grundbuch steht?

Derjenige, der im Grundbuch steht, ist rechtmäßiger Eigentümer des Hauses. Ist dort also nur ein Partner vermerkt – und gibt es keine weiteren vertraglichen Regelungen – so gehört das Haus im Falle einer Scheidung ihm oder ihr. Als Alleineigentümer in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis können Sie folglich verlangen, dass Ihr Ex-Partner auszieht. Sie müssen ihm dafür gleichwohl eine „angemessene Frist“ für die Wohnungssuche einräumen.

Immobilien im Alleineigentum, die während der Ehe gekauft oder alternativ ausgebaut und modernisiert wurden, falls sie mit in die Ehe eingebracht wurden, unterliegen gleichwohl dem Zugewinn. Das bedeutet: Erfährt die Immobilie eine Wertsteigerung – was, nebenbei bemerkt, bei Ehen, die vor vielen Jahren oder gar Jahrzehnten geschlossen wurden, allein schon aufgrund der Inflation nahezu immer der Fall ist – so wird dieser Zugewinn halbiert und eine der beiden Hälften steht dem Partner zu, der Nichteigentümer ist.

Gut zu wissen: Wer in den vergangenen Jahren welche Kosten übernommen hat, um die Immobilie instandzuhalten oder zu modernisieren, wird bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Es zählt allein das finale Ergebnis.

• Immobilienkredit bei Alleineigentum

Ist das Haus zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht abbezahlt, so muss das Bankdarlehen natürlich weiter getilgt werden. Zwei Szenarien sind möglich:

- Wurde der Kredit von beiden Partnern aufgenommen und unterschrieben, so bleiben beide im Außenverhältnis (der Bank gegenüber) gesamtschuldnerisch haftbar. Im Innenverhältnis (dem Partner gegenüber) ist der Alleineigentümer gleichwohl zur alleinigen Rückzahlung verpflichtet. Der Partner, der Nichteigentümer ist, kann einen Ausgleich für seine Zahlungen und die Entlastung aus der Haftung fordern.

- Läuft der Kredit hingegen nur auf einen Partner, so trägt dieser auch nach einer Scheidung weiterhin allein die finanzielle Verantwortung. Und das gilt auch, wenn dieser Partner längst seine Koffer gepackt hat und nicht mehr im Haus wohnt. Für die Bank zählt allein der Name auf dem Vertrag, nicht die Adresse des Schuldners.

In jedem Fall sind beide Partner sehr gut beraten, zunächst ein ausführliches Gespräch mit der kreditgebenden Bank zu führen und je nach Konsensfähigkeit einen fachkundigen Anwalt einzuschalten.

Was geschieht bei einer Scheidung mit der Immobilienfinanzierung?

Das Grundsätzliche vorab: Für Banken und Kreditinstitute ändert eine Scheidung absolut nichts an den bestehenden Kreditvereinbarungen. Banken ist es völlig gleichgültig, ob die Partner noch verheiratet, getrennt lebend oder schon geschieden sind – was zählt ist allein die kontinuierliche Zahlung der vorgesehenen Raten.

Haben beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben, so haften sie gesamtschuldnerisch, das meint: Die Bank kann von beiden Kreditvertragspartnern Zahlungen in voller Ratenhöhe einfordern – und zwar so lange bis sie einer vertraglichen Änderung zugestimmt hat. Möchte einer der Partner die Immobilie übernehmen und den anderen auszahlen, so erfordert die parallele Übernahme des Immobilienkredits, wie oben erwähnt, das Placet der kreditgebenden Bank. Diese wird dann eine erneute Bonitätsprüfung durchführen und neu entscheiden, ob Sie dem übernehmenden Partner einen ebenfalls neuen Darlehensvertrag anbietet.

Bitte beachten Sie: Prüfen Sie unbedingt und rechtzeitig, ob Ihr Kredit bereits länger als 10 Jahre läuft – dann können Sie ihn nach § 489 BGB mit einer Frist von sechs Monaten sonderkündigen und die Bank darf Ihnen keine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Damit eröffnet sich Ihnen auch die Möglichkeit, das Darlehen eventuell zu besseren Konditionen umzuschulden.

Nur mit Einverständnis der Bank können Sie auch eine sogenannte Schuldhaftentlassung bei der Scheidung vereinbaren. Das bedeutet, der ausziehende Partner wird auch formell der Bank gegenüber aus der Haftung entlassen wird. Noch einmal betont: Es handelt sich um einen freiwilligen Prozess – kein Kreditinstitut ist verpflichtet, die gesamtschuldnerische Haftung aufzugeben.

• Stichwort Bausparvertrag

Nicht selten haben Partner zur Finanzierung des Eigenheims einen Bausparvertrag abgeschlossen. Auch dieser wird bei einer Scheidung berücksichtigt. Sind beide Inhaber des Vertrags, so wird das eingezahlte Vermögen hälftig aufgeteilt. Hat ein Partner einen bestehenden Bausparvertrag mit in die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit eingebracht, der dann von beiden weitergeführt wurde, so zählt das Vermögen, das ab dem Tag der Heirat bis zum Stichtag der Scheidung hinzugekommen ist, für den Zugewinnausgleich.

Behalten Sie bitte im Hinterkopf: Wird ein Bausparvertrag während der Ansparphase gekündigt, so kann die Bank zwischen 0,1 bis zu einem Prozent der gewählten Bausparsumme als Entschädigung verlangen. Haben Sie bereits die Darlehensphase erreicht, so erhalten Sie bei einer Auflösung die angesparte Bausparsumme inklusive der Zinsen kostenfrei.

Ein Verkehrswertgutachten schafft Klarheit bei der Scheidung mit Haus

Eine Scheidung mit Haus ist stets mit weitreichenden, existentiellen Folgen verknüpft und sollte daher so gut wie nur möglich vorbereitet und gestaltet werden. Ein verlässliches Hausgutachten liefert Ihnen in Kelheim, Abensberg, Mainburg oder im Landkreis eine belastbare Grundlage für Ihre Entscheidungen. Sie können ein solches Gutachten gemeinsam bei Aurentum Immobilien beauftragen und erhalten damit eine gerichtsfeste Einschätzung für den Zugewinnausgleich Ihrer Immobilie. Wir von Aurentum Immobilien unterstützen Sie bei der Beurteilung der Verkaufs- oder Vermietungschancen Ihrer Immobilie und übernehmen gern auch die Rolle eines vermittelnden Mediators, um Ihnen im konkreten Konfliktfall eine für beide Partner akzeptable Lösung aufzuzeigen. So wird der Weg für eine gute Zukunft geebnet: Für Sie und Ihren Ex-Partner und für Ihre Immobilie.

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FAQs

1. Müssen beide Partner bei einer Scheidung dem Hausverkauf zustimmen?

Das kommt auf die Eigentumsverhältnisse an: Sind beide als Eigentümer im Grundbuch vermerkt, ist ihre Zustimmung nötig. Verweigert einer den Verkauf, kann der andere diesen nach Ablauf des Trennungsjahrs gerichtlich einklagen oder eine Teilungsversteigerung beantragen. Gehört das Haus nur einem Partner, darf er (nach rechtskräftiger Scheidung) allein verkaufen.

2. Wer muss bei einer Scheidung die Immobilienfinanzierung fortführen?

Ist das Darlehen zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht abbezahlt, haften beide Partner, wenn sie den Kreditvertrag zusammen unterschrieben haben – und müssen daher ihren Zahlungsverpflichtungen weiter nachkommen. Die Bank interessiert sich nicht dafür, ob sich die Kreditnehmer getrennt haben.

3. Gibt es beim Zugewinnausgleich eine Verjährung?

Ja. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einer Verjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist – also für gewöhnlich mit Rechtskraft der Scheidung. Gelingt es den Ex-Partnern und dem zuständigen Gericht innerhalb dieser Frist nicht, eine Einigung zu erzielen, so verfällt der Anspruch.

4. Gibt es bei einer Scheidungsimmobilie ein Wohnrecht?

Ja. Während des Trennungsjahres haben beide Partner grundsätzlich Wohnrecht in der zuvor gemeinsam genutzten Immobilie. Kein Partner darf den anderen sprichwörtlich vor die Tür setzen oder die Schlösser austauschen.. Bis zur rechtskräftigen Scheidung muss gleichwohl eine „Nutzungsteilung“ der Immobilie gewährleistet sein, beispielsweise durch getrennte Schlafzimmer.

Über den Autor

Alexander Schmidgal

Inhaber Aurentum Immobilien · Betriebswirt ·  DEKRA zertifizierter Sachverständiger D1

Seit vielen Jahren begleite ich Eigentümer, Käufer und Investoren im Landkreis Kelheim.
Mein Schwerpunkt liegt auf Immobilienbewertung, Marktanalysen und der professionellen Vermarktung von Wohn- und Anlageimmobilien in Kelheim, Abensberg, Mainburg und Umgebung.

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